Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine doppelte Gebührenerhebung bei zweifacher Einreichung derselben Klage infolge gerichtlicher Falschauskunft
Leitsatz (amtlich)
Hat der Kläger kurz vor Jahresende wirksam Klage erhoben, jedoch auf fernmündlichen Nachfrage vom Gericht die falsche Auskunft erhalten, der Eingang der Klage lasse sich nicht feststellen, löst die wiederholte Klageerhebung per Fax nicht ein zweites mal die Gebühr nach KV 1210 - GKG aus.
Normenkette
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 12, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 21; GKG-KV Nrn. 1210-1211; BGB § 195
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 28.09.2011; Aktenzeichen 1 O 587/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 28.9.2011 aufgehoben. Die am 21.7.2011 zu Lasten des Klägers angesetzten Kosten brauchen nicht entrichtet zu werden.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das gem. § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die streitige Gerichtsgebühr (Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KV in der Ermäßigung der Nr. 1211 GKG-KV) ist nicht zu erheben.
Die angefochtene Entscheidung ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das am 30.12.2010 übermittelte Fax den Gebührentatbestand der Nr. 1210 GKG-KV ausgelöst hat. Mit dem Fax leitete der Klägervertreter dem LG eine Klageschrift vom 21.12.2010 zu, die er bereits zuvor im Original eingereicht hatte, ohne dass allerdings zwischenzeitlich eine Eintragung im Prozessregister erfolgt war. Anschließend kam es zur Anlegung zweier Verfahren; das Original der Klageschrift wurde unter dem Aktenzeichen 1 O 569/10 und das Fax unter dem Aktenzeichen 1 O 587/10 registriert. In der Konsequenz wurde ein doppelter Kostenansatz vorgenommen.
Das kann keinen Bestand haben. Das Fax stellte keinen separaten und neuen verfahrenseinleitenden Schriftsatz dar, sondern war lediglich die Bestätigung der bereits bei Gericht vorhandenen Originalklageschrift. Die gegenteilige Auffassung im angefochtenen Beschluss ist darauf gestützt worden, dass der Klägervertreter versäumt habe, seine Schriftsätze als zusammen gehörig zu kennzeichnen; die von ihm beabsichtigte Verbindung habe sich nicht erschlossen, zumal es völlig unüblich sei, eine Klage zuerst im Original und dann per Telefax vorzulegen. Diese Erwägung ist zwar vom Grundsatz her richtig, vernachlässigt aber die Besonderheiten des vorliegenden Falls:
Aus der gerichtlichen Warte waren die beiden Schriftstücke nämlich aufgrund der Begleitumstände erkennbar miteinander verknüpft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unwidersprochen vorgetragen, die Geschäftsstelle habe ihm am 30.12.2010 auf Anfrage mitgeteilt, der Eingang des Klageoriginals vom 21.12.2010 könne nicht festgestellt werden. Daraufhin habe er eine erneute Einreichung per Fax angekündigt, worauf ihm zugesichert worden sei, man werde "ein Auge auf die Angelegenheit haben" und habe sich die Namen der Parteien notiert. Damit verbot es sich, das kurz danach verschickte Fax ohne Bezug zu dem schon vorliegenden Original der Klageschrift gebührenträchtig einem neuen Verfahren zuzuordnen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2971187 |
JurBüro 2012, 435 |