Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 25.01.2022; Aktenzeichen 2010 Js 37764/20) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 2022 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht Sinzig erließ am 26. November 2020 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, in welchem ihm eine am 16. November 2019 in ...[Z] gemeinschaftlich mit fünf weiteren Personen begangene Störung von Versammlungen oder Aufzügen gemäß § 21 VersammlG sowie eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG (Verweigerung von Angaben) zur Last gelegt und gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € sowie eine Geldbuße von 250 € verhängt wurde (Bl. 60 ff. d.A.). Nach erfolgter Einspruchseinlegung durch den Angeklagten verband das Amtsgericht Sinzig das Verfahren mit den gegen die Angeklagten ...[B], ...[C] und ...[D] gerichteten Verfahren 3 Cs 2010 Js 4002/20, 3 Cs 2010 Js 35309/20 und 3 Cs 2010 Js 35311/20 gemäß § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung. Nach Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung am 22. Juli 2021 wurden die Verfahren zur Entscheidung wieder getrennt. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten sodann hinsichtlich der Straftat nach § 21 VersammlG frei und verurteilte ihn wegen der Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 250 €. Gegen diese Entscheidung legten die Staatsanwaltschaft Berufung, der Angeklagte ein unbenannt gebliebenes Rechtsmittel ein. Dem Antrag des Angeklagten, die seitens des Amtsgerichts abgetrennten Verfahren wieder zu verbinden, kam das Landgericht nicht nach. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 (Bl. 209 ff. d.A.) verwarf die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung des Angeklagten als unbegründet, verurteilte ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen grober Störung eines Aufzugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € und wegen der Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 250 € und ordnete die Einziehung näher bezeichneter Gegenstände an.
Zur Sache traf das Landgericht folgende Feststellungen:
"Am 16.11.2019 fand in der Ortslage ...[Z] der Demonstrationsaufzug "Gedenkmarsch für die Toten in den alliierten Rheinwiesenlagern" des politisch rechten Spektrums statt, der durch die Versammlungsbehörde der Kreisverwaltung ...[Y] mit Auflagen genehmigt war. Der Aufzug sollte sich am Güterbahnhof aufstellen, über die Bundesstraße ... beginnen und unter anderem über die ...[X]straße bis zum Rheinufer an den Ort des ... führen. Bereits um 10:14 Uhr wurde durch unbekannte Personen am vorgesehenen Aufstellplatz Buttersäure ausgebracht, sodass die Aufstellung aufgrund der Geruchs- und Gefahrenbelastung dort nicht wie geplant erfolgen konnte.
Gemeinsam mit fünf weiteren Aktivisten, ...[B], ...[C], ...[D] und zwei weiteren, bislang nicht identifizierten Personen, beschloss der Angeklagte, den geplanten und genehmigten Ablauf des Aufzugs zu vereiteln. Ihnen kam es insbesondere darauf an zu verhindern, dass der Aufzug die ...[X]straße begeht. In Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans kletterten der Angeklagte und die fünf weiteren Personen um 10:15 Uhr auf sechs Bäume rechts und links der ...[X]straße, durch die der Demonstrationszug genehmigungsgemäß führen sollte. Aufforderungen der Polizei mit Megafon um 11:36 Uhr, 11:41 Uhr und 11:44 Uhr, die Bäume zu verlassen, kamen die Aktivisten nicht nach.
Als der Aufzug kurz vor 13 Uhr begann, brachte der gesondert verfolgte ...[B] ein Banner mit der Aufschrift "der ... ist doch da!" an, der Angeklagte hing ein Banner mit der Aufschrift "Auf Bäumen gegen Nazis" auf, die weiteren Personen hissten Banner mit der Aufschrift "Jetzt Reichtsadler! X Naziaufmärsche stoppen X" und "Kackscheiße", wobei auf letzterem auch Pfeile angebracht waren, die nach unten zeigten. Ferner führten die Aktivisten Eimer mit sich. Wiederholten Ansprachen durch die Polizisten, den Eimerinhalt mitzuteilen und zu zeigen, kamen die Aktivisten ebenfalls nicht nach.
Da bis der Aufzug an der ...[X]straße angelangte weder durch die Aktivisten mitgeteilt wurde, noch für die Polizeibeamten zu erkennen war, ob die Eimer und falls ja, was sie beinhalteten und der Einsatzleiter, PD ...[E], infolge des anderenorts vorangegangenen Buttersäureeinsatzes und der Aufschrift auf dem Banner der Baumbesetzer "Kackscheiße" befürchtete, dass es Fäkalien oder Chemikalien sein könnten, sah er eine Gefährdungslage für Leib und Leben sowohl für die Teilnehmer des Aufzugs als auch für die Aktivisten. Als der Gedenkmarsch, der um 12:51 Uhr über die Bundesstraße ... gestartet war, um 13:19 Uhr die ...[X]straße erreicht hatte, sah sich der Einsatzleiter in Rücksprache mit dem Leiter der Versammlungsbehörde Kreisverwaltung ...[Y] gezwungen, den Zug anzuhalten, der erst um 13:52 wieder fortgesetzt werden konnte, nachdem man nach Beratungen entschieden habe, die Aufzugstrecke zu verlegen. Es wurde entschieden, den Aufzug - abweichend...