Entscheidungsstichwort (Thema)
Immer wieder auftretende Feuchtigkeitsschäden nach Kauf eines (älteren) Hauses mit Gewährleistungsausschluss; Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Normenkette
BGB §§ 280-281, 283, 434, 437, 440
Tenor
Der Senat hat die Sache beraten.
Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11.12.2009.
Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Form des Kostenvorschusses aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch.
Über einen Lokalanzeiger wurden die Kläger auf ein von der Firma G. K. Immobilien, M., beworbenes Einfamilienhaus des Beklagten aufmerksam. Auf telefonische Anforderung hin wurde den Klägern sodann durch die Firma G. K. ein entsprechendes Exposé über das beworbene Objekt zur Verfügung gestellt. Ausweislich des Exposés, dort unter dem Punkt "Ausstattung", sollte das Haus über eine erneuerte Dacheindeckung verfügen. Unter Beteiligung des Immobilienmaklers K. wurde dann ein Besichtigungstermin durchgeführt.
Bei dem hier streitigen Objekt des Beklagten handelt es sich um ein 1949 massiv errichtetes Haus, das 1967 angebaut wurde. In dem Anbau befindet sich eine Einliegerwohnung im Untergeschoss. Der Altbau ist im Kellerbereich mit Bruchsteinmauern und einem offenen Lehmboden versehen.
Bei dem Besichtigungstermin wurde festgestellt, dass in einem Erdgeschossraum neben dem Bad, zum Nachbargrundstück hin gelegen, geringfügig Schimmel in der Zimmerdecke oben rechts unterhalb des Fensters an der Außenwand war. Der Beklagte erklärte ggü. den Klägern, dass dies auf eine Undichtigkeit des Daches zurückzuführen sei, dies jedoch noch in jedem Fall vor Veräußerung des Grundstücks behoben würde. Der Beklagte ließ sodann ein Blech im Bereich des Daches des Anwesens anbringen, wodurch dieser Mangel beseitigt wurde.
Am 10.7.2006 wurde dann durch die Urkunde des Notars P. M., M., Urk.-Nr ... 6/2006 ein notarieller Kaufvertrag hinsichtlich des Objekts zwischen den Parteien abgeschlossen.
Ausweislich Ziff. XII. des notariellen Kaufvertrages sollten sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein, zugleich wurde durch den Beklagten versichert, keine wesentlichen Mängel des Objekts verschwiegen zu haben. In der Folgezeit zog der Beklagte für ca. ein Jahr von der Erdgeschosswohnung in die Einliegerwohnung des Anbaus.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Grund seit Sommer 2007 an verschiedenen Stellen des Hauses aufgetretener Feuchtigkeitsschäden wegen arglistiger Täuschung in Anspruch.
Sie nehmen insoweit Bezug auf das Privatgutachten des Sachverständigenbüro J. S. vom 23.6.2008 nebst Lichtbildern (GA 119 f.). Die dort festgestellten Feuchtigkeitsschäden beziehen sich im Wesentlichen auf eine Außenwand im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung, Feuchtigkeitserscheinungen in den Ecken der beiden Zimmer der Einliegerwohnung sowie Wassereintritt an mehreren Stellen im Dachbereich. An der hinteren Wand waren zwischen Kriechkeller und Flur Spanplatten an die Bruchsteinwand angebracht sowie in dem hinteren linken Schlafzimmer in den Jahren 1984/1985 Rigipsplatten. Dieses Zimmer liegt oberhalb des Kriechkellers. Etwa 15 Jahre vor dem Verkauf des Hauses war die hintere Wand des Kriechkellers komplett bis zum Boden aufgegraben und eine mehrere Zentimeter dicke Betonwand davor gestellt worden, um drückendes Wasser abzuhalten. Etwa ein Jahr vor dem Verkauf des Hauses wurde diese Betonwand nochmals aufgegraben und zumindest mit einer Noppenfolie abgedichtet.
Diese Betonwand stand zum Zeitpunkt der Besichtigung etwa noch 15 bis 20 cm aus dem Erdreich heraus, die Noppenfolie war deutlich sichtbar. Darüber hinaus ist an der hinteren Wand beider Schlafzimmer im Erdgeschoss in den 80er Jahren eine Dämmschicht aufgebracht worden.
In den letzten Jahren vor dem Verkauf gab es in der Einliegerwohnung an der Innenwand zwischen Schlafzimmer und Bad eine Feuchtigkeitsstelle, die allerdings durch eine Abdichtung der Dusche sowie Abschlagen des Putzes, neue Anbringung des Putzes und neues Tapezieren gelöst wurde. Im Jahre 2005 hat es an der seitlichen Außenwand des Schlafzimmers der Einliegerwohnung einen kleinen Feuchtigkeitsfleck im unteren Bereich der Wand gegeben. Der Mieter der Einliegerwohnung, der Zeuge R., hat dann gemeinsam mit dem Beklagten an dieser Stelle das Erdreich aufgegraben und die entsprechende Stelle mit Bitumen versiegelt. Daraufhin ist der feuchte Fleck auch wieder verschwunden.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 29.650,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.305,45 EUR seit ...