Leitsatz (amtlich)
1. Eine auf Absicherung im Alter gerichtete Rente im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VersAusglG liegt nur dann vor, wenn die Versorgung im Anschluss an eine Altersgrenze, regelmäßig im Zusammenhang mit dem Erreichen der Altersgrenze in einem Beschäftigungsverhältnis, gewährt wird. Nicht hierunter fallen dagegen unabhängig von einer Altersgrenze gezahlte Renten, z.B. wenn der Beginn der Versicherungsleistungen an den Zeitpunkt der Einzahlung eines Einmalbetrages gekoppelt ist.
2. Zeitlich befristete Renten ohne ein biometrisches Risiko stellen keine auf Absicherung im Alter gerichtete Renten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VersAusglG dar.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde der P. Lebensversicherung AG wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern vom 02.07.2018, Aktenzeichen 51 F 314/16, unter Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der P. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Simmern hat mit Scheidungsverbundbeschluss vom 02.07.2018 auf den am ... 2016 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes die am ... 2003 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Der am ... 1934 geborene Ehemann war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Rentner und hat daher in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben. Die am ... 1952 geborene Ehefrau war während der Ehe noch zeitweise erwerbstätig. Sie hat dadurch bei der Deutschen Rentenversicherung ... ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1434 Entgeltpunkten erlangt. Vom Ausgleich dieses Anrechts hat das Familiengericht wegen Geringfügigkeit abgesehen, was mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.
Weiter hatte die Ehefrau bei der P. Lebensversicherung AG unter der Vers. Nr. ... ein Anrecht aus einer am 01.06.2016 abgeschlossenen privaten Rentenversicherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert in Höhe von 65.736,00 EUR erworben. Dieses Anrecht unterfällt nach Auffassung des Versorgungsträgers nicht dem Versorgungsausgleich, da es lediglich für einen Zeitraum von 15 Jahren endend mit dem 31.05.2031 monatliche Rentenzahlungen sowie die Rückzahlung des restlichen Kapitals bei Tod der versicherten Person vorsieht (sogenannte "private abgekürzte Leibrentenversicherung").
Der Antragsteller war dagegen der Auffassung, dass die abgeschlossene Versicherung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4a AltZertG erfülle und daher nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auszugleichen sei.
Das Familiengericht hat sich der Auffassung des Antragstellers angeschlossen und die interne Teilung dieser Versorgung angeordnet.
Hiergegen wendet sich die P. Lebensversicherung AG und verweist auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und ihre Teilungsordnung.
Die Antragsgegnerin hat sich der Argumentation der Beschwerde angeschlossen, der Antragsteller verteidigt dagegen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II. Die nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der P. Lebensversicherung AG ist begründet. Das bei ihr bestehende Anrecht unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich.
1. Der Senat entscheidet hier nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Anhörung, da zusätzliche Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten sind.
2. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Durchführung des Versorgungsausgleichs verletzt, soweit ein bei ihm bestehendes Versorgungsanrecht betroffen ist, den Versorgungsträger stets in eigenen Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG). Für die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (BGH FamRZ 2012, 851 m. w. Nachw.; BGH FamRZ 2013, 207).
3. Der bei der Beschwerdeführerin bestehende Versicherungsvertrag unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich.
Die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Anrechts in den Versorgungsausgleich finden sich in § 2 Abs. 2 VersAusglG.
Danach ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es
1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient un...