Verfahrensgang

AG Lahr (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 1 F 408/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am (...). 1998 die Ehe geschlossen (I ES 7). Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin am (...). 2015 zugestellt wurde (I ES 31), hat das AG - Familiengericht - Lahr mit Beschluss vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (I ES 139 ff., 147 f.).

Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens wurden aufseiten des Antragstellers unter anderem Anrechte bei der (...) Lebensversicherung AG aus einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer fondsgebundenen Lebensversicherung (I VA 43 ff.) festgestellt. In Anwendung von § 3 Abs. 1 der Teilungsordnung teilte der Versorgungsträger den ehezeitbezogenen Kapitalwert der Versorgung im Sinne von §§ 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 40.703,30 EUR mit (I VA 43, 50, 54). Im angefochtenen Beschluss, auf den für Einzelheiten verwiesen wird, wurde dieses Anrecht in der Weise intern geteilt, dass der vorgeschlagene Ausgleichswert nach Maßgabe der Teilungsordnung zu übertragen ist (I ES 140). Dabei heißt es in der "Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)" der (...) Lebensversicherung AG in der Fassung vom 18.12.2009 unter § 5 Abs. 1 und 3 (I VA 54 f.) u.a.:

"Mit dem Ausgleichswert wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet (...). Für diese (neue) Versicherung nach Absatz 1 gelten folgende Konditionen: (...) Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. (...)."

Der Versorgungsträger würde in Anwendung dieser Regelung mit dem Ausgleichswert eine Versicherung für die ausgleichberechtigte Antragsgegnerin in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen Leibrentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Todesfallleistung während der Aufschubdauer einrichten (II 323 f.). Für Einzelheiten des Vertrages wird auf das Schreiben des Versorgungsträgers vom 10.05.2016 Bezug genommen (II 323).

Gegen die ihr am 11.08.2015 zugestellte (I 149) Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 11.09.2015, eingegangen beim AG Lahr am gleichen Tag (I 179), nach einer Teilerledigung des Versorgungsausgleichsverfahrens betreffend eine Versicherung bei der (...) Pensionskasse AG (II 277) noch insoweit, wie der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der (...) Lebensversicherung AG betroffen ist (II 7 ff.). Zur Begründung trägt sie vor, dass der für sie infolge der internen Teilung neu zu begründende Vertrag den gleichen Konditionen zu unterliegen habe wie der Vertrag des ausgleichsverpflichteten Antragstellers (II 189). Dies bedeute zum einen, dass der Versorgungsträger ermöglichen müsse, den Ausgleichsbetrag in eine Versicherung mit dem gleichen Tarif, wie er mit dem Ausgleichverpflichteten vereinbart wurde, einzuzahlen (II 337). Zum anderen würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen werden, wenn entsprechend der Regelung in der Teilungsordnung auf den neuen Vertrag die aktuellen Rechnungsgrundlagen Anwendung finden würden (II 9, 189). Denn insbesondere durch den aktuell niedrigen Garantiezins würde sich das zu ihren Gunsten neu zu begründende Anrecht dem des Antragstellers nicht als gleichwertig im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG darstellen, insbesondere nicht die vergleichbare Wertentwicklung aufweisen (II 9). Der Ausgleichberechtigte müsse dagegen - abgesehen vom Invaliditätsschutz - den gleichen (Risiko)Schutz erhalten wie der Ausgleichspflichtige (II 189). Hintergrund für die vom Versorgungsträger vorgesehene Regelung sei offenbar, dass es den meisten Lebensversicherungen angesichts des stark gesunkenen Zinsniveaus immer schwerer falle, die in der Vergangenheit verbindlich versprochenen Garantiezinsen noch zu erwirtschaften (II 8). Da hiermit keine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erwirtschafteten Anrechten sichergestellt sei, sei die entsprechende Klausel nichtig mit der Folge, dass kein Verweis auf die Teilungsordnung in den Tenor aufzunehmen sei, sondern gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG die Reg...

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