Leitsatz (amtlich)
Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (Anschluss OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584).
Legt der Versorgungsträger der Berechnung des neu zu begründenden Anrechts aktuelle geschlechtsneutrale Sterbetafeln zugrunde, liegt dies jedenfalls dann innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wenn die Ausgleichsberechtigte erheblich jünger als der Ausgleichspflichtige ist und deshalb der Rechnungszins erheblich länger garantiert werden muss.
Der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann der Versorgungsträger dadurch vereinfachend Rechnung tragen, dass er den Ausgleichswert mit dem garantierten Zinssatz verzinst.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1, § 12; DeckRV § 2
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Beschluss vom 30.07.2015; Aktenzeichen 002 F 765/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der zweite Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des AG - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014 übertragen. Die Übertragung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG vom 25.04.2013, jedoch mit den Maßgaben, dass
- - entsprechend der Regelung unter Ziffer 3d) der Teilungsordnung die neu einzurichtende Versicherung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5 nicht nur mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten, sondern auch mit den Zinsen aus diesem Betrag ab Ehezeitende in Höhe des Rechnungszinssatzes des Vertrags des Antragstellers eingerichtet wird und
- - entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Endbeschluss des AG - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das AG die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der "A. GmbH" sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. Bank AG abgesehen und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014, übertragen.
Gegen diesen der G. Lebensversicherung AG am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 07.08.2015 beim AG Schwandorf eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, dass in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor nicht angegeben wurde.
Die A. GmbH beantragt mit Schreiben vom 07.08.2015 die "Berichtigung des Beschlusses". Zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe ein Anrecht bei der K. AG. Die A. GmbH sei lediglich als Dienstleister tätig gewesen.
Der Senat hat den Endbeschluss des AG der K. AG zustellen lassen. Die K. AG hat gegen den Endbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt.
Dem Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte bei der G. Lebensversicherung AG liegt eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.12.2014 zu Grunde. Laut der Auskunft handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Kapitalzusage und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach der Berechnungserläuterung des Versorgungsträ- gers wurde entsprechend Ziffer 3a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers das Deckungskapital der garantierten Leistung sowohl für die Kapitalversicherung als auch für die Zusatzversicherung sowie die Überschussanteile und Bewertungsreserven zum Anfang und Ende der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.08.2003 bis zum 31.10.2014 errechnet. Die Differenz stellt den Ehezeitanteil von 8.104,10 Euro dar, von dem Teilungskosten in Höhe von 3 % des Ehezeitanteils, mindestens 50,-- Euro und höchstens 500,-- Euro, demnach 243,12 Euro in Abzug gebracht wurden. Die Hälfte des Restes (3.930,49 Euro) wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen.
Gemäß Ziffer 3d) der beigefügten Teilungsordnung vom 25.04.2013 wird der ermittelte Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsbeschlusses zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei...