Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei notariellem Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 23.01.2014; Aktenzeichen 19 F 95/09 VA) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 23.1.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 59, 57 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 7 FamGKG statthafte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie erreicht die erforderliche Beschwer.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht den Verfahrenswert zutreffend auf 1.000 EUR festgesetzt hat. Die Ehegatten hatten hier durch Notarvertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zwar bedarf es auch in solch einem Fall aufgrund der Prüfungstätigkeit des Familiengerichts (§§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG) und der auszusprechenden Negativfeststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG) einer Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich (vgl. OLG München FamRZ 2011, 1813 und OLG Celle FamRZ 2010, 2103). Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es aber der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen (vgl. KG MDR 2012, 1347). So lag der Fall hier.
Fundstellen
Haufe-Index 6753645 |
FamRZ 2014, 1809 |
AGS 2014, 239 |
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