Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses: Wesentliche Veränderung der Verhältnisse durch regelmäßige Zahlungen für einen Bausparvertrag und eine Lebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die durch regelmäßige Zahlungen des Antragstellers eingetretene Erhöhung der Rückkaufswerte und Bausparguthaben von bei Bewilligung bereits bekannten Lebensversicherung und Bausparverträgen stellen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Andernfalls würde der Antragsteller die Zahlungen quasi als Raten auf die PKH leisten.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4; RVG § 15

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 29.04.2008)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 29.4.2008 aufgehoben.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 8.12.2005 war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Grundlage des Beschlusses waren die Angaben des Antragstellers in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Oktober 2005. Darin war ein Bausparvertrag bei der ... mit einer Bausparsumme bis zum Jahr 2010 von 15.000 EUR und eine Lebensversicherung mit einem Wert von ca. 2.400 EUR angegeben. Auf die Lebensversicherung wurden Zahlungen von 51 EUR und auf den Bausparvertrag von 100 EUR geleistet.

Mit Verfügung vom 15.11.2007 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut darzulegen. Aus der eingereichten Erklärung vom 29.11.2007 ergab sich, dass der Bausparvertrag nunmehr einen Wert von 6.200 EUR aufwies und die Lebensversicherung einen Rückkaufwert von 3.500 EUR hatte. Mit Beschluss vom 29.4.2008 änderte das AG Mainz den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 8.12.2005 dahingehend ab, dass die Verfahrenskosten von 1.233,34 EUR nachzuzahlen seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 13.5.2008, der das AG mit Beschluss vom 19.2.2010 nicht abgeholfen hat.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Verpflichtung zur Nachzahlung setzt nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Das ist hier nicht der Fall.

Maßgebend sind die Verhältnisse, zu denen sich die Partei erklärt hat. Der Antragsteller hat in seiner ursprünglichen Erklärung sowohl den Bausparvertrag als auch die Lebensversicherung angegeben.

Die durch regelmäßige Zahlungen des Antragstellers nunmehr erreichten Rückkaufwerte und Bausparguthaben stellen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO dar (vgl. Senat, Beschl. v. 11.6.2008 - 11 WF 467/08). Andernfalls würde der Antragsteller die Zahlungen auf die Lebensversicherung und den Bausparvertrag quasi als Raten auf die Prozesskostenhilfe leisten. Hierdurch würde die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsbestimmung unterlaufen.

Bei der Anzahlung zum Kauf und zur Finanzierung des Pkw handelt es sich um die Schadensersatzsumme aus fremd verschuldetem Totalschaden; deren Einsatz zur Zahlung der Verfahrenskosten kann nicht verlangt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2643739

FamRZ 2011, 391

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