rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Zwangsvollstreckungskosten nach Wegfall des Titels. Teilaufhebung eines Titels, Kostenerstattung aus fortbestehendem Teil?
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Vollstreckung eines Titels, der später (durch Vergleich) teilweise reduziert wird, sind anteilig (entsprechend dem/aufrechterhaltenen Teilbetrag) erstattungsfähig.
(Aufgabe von OLG Koblenz 14 W 751, 75 in JurBüro 1976, 518)
Normenkette
ZPO §§ 104, 788
Verfahrensgang
LG Trier (Gerichtsbescheid vom 17.04.1996; Aktenzeichen 4 O 127/94) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 17. April 1996 geändert und wie folgt ergänzt:
Die Beklagten haben der Klägerin nach dem Vergleich des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Februar 1996 weitere 1.275,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1996 zu erstatten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.275,92 DM) haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
Die Beklagten waren durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung von 375.000 DM nebst Zinsen an den (damaligen, zwischenzeitlich verstorbenen) Kläger verurteilt worden. Durch die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil sind dem Kläger Kosten von insgesamt 1.592,38 DM entstanden. Das Anerkenntnisurteil wurde von den Beklagten mit der Berufung angefochten, worauf die Parteien bei dem Oberlandesgericht einen Vergleich schlossen. Danach haben die Beklagten an die jetzige Klägerin (nur noch) 320.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kostenregelung des Vergleichs lautet wie folgt:
„Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, von den übrigen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Beklagten 64/75, die Klägerin 11/75”.
Die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten hat der Rechtspfleger durch den angefochtenen Beschluß mit der Begründung abgelehnt, im Vergleich hätten die Beklagten (anteilig) nur die Kosten des Rechtsstreits übernommen. Hierzu zählten die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht.
Demgegenüber trägt die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vor, auch die Zwangsvollstreckungskosten aus dem Anerkenntnisurteil gehörten zu den „gesamten Kosten des Rechtsstreits”.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache umfassend Erfolg.
Richtig ist allerdings, daß der Senat in seinem in JurBüro 1976, 518 ff. abgedruckten Beschluß vom 16. Januar 1976 (14 W 751/75) entschieden hat, daß eine Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO aufgrund des ursprünglichen Titels ausscheidet, wenn er später durch einen Vergleich ganz oder teilweise abgeändert wird. Einschränkend hat der Senat indes schon seinerzeit hinzugefügt, das müsse jedenfalls dann gelten, wenn nicht sicher feststehe, daß die geltend gemachten Vollstreckungskosten nur aus der Vollstreckung des Teils des Titels herrühren, der durch die Rechtsmittelentscheidung oder den Vergleich nicht betroffen ist.
In seinem in OLGZ 1993, 211 ff. abgedruckten Beschluß vom 22. Juni 1992 (14 W 303/92) hat der Senat Zweifel anklingen lassen, ob den 1976 formulierten Grundsätzen weiterhin zu folgen sei, oder ob die vom Oberlandesgericht Bremen (NJW-RR 1987, 1208) vertretene Auffassung den Vorzug verdient, daß in derartigen Fällen der im Rechtsmittelverfahren geschlossene Vergleich im Umfang der inhaltlichen Bestätigung des angefochtenen Urteils Grundlage der Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten sein könne.
Diese 1992 offen gebliebene Frage beantwortet der Senat nunmehr dahin, daß eine Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten für den letztlich vom Schuldner zu zahlenden Betrag ausnahmsweise dann stattfindet, wenn sicher und zweifelsfrei feststeht, daß die ursprünglich titulierte Forderung durch den Vergleich ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl. OLG Bremen a. a. O.; wohl auch OLG Schleswig JurBüro 1992, 500; LG Köln JurBüro 1991, 600 f.; a. A. OLG Frankfurt JurBüro 1975, 628, 629; OLG Hamm MDR 1993, 917; OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1150; Kammergericht MDR 1979, 408).
Aus dem Senatsbeschluß vom 6. März 1996 (14 W 132/96) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn dort hatten die Parteien im Vergleich bestimmt, daß mit seiner Erfüllung alle das Streitverhältnis berührenden gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Wegen dieser Absprache war die Gläubigerin dort mit Erstattungsansprüchen wegen der Kosten vorangegangener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen (ebenso schon Senatsbeschluß vom 30. Juni 1994 – 14 W 358/94).
Im vorliegenden Fall ist das anders, weil der Vergleich eine derartige „Aufwaschklausel” nicht enthält und im übrigen zweifelsfrei feststeht, daß durch den Vergleich im Umfang der dort vereinbarten Zahlungspflicht der Beklagten die ursprünglich im Anerkenntnisurteil titulierte Verbindlichkeit aufrechterhalten worden ist.
Nach alledem mußten die auf die Vergleichssumme nebst Zinsen und Kosten entfallenden (anteiligen) Zwangsvollstreckungskosten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von 175,00 DM antragsgemäß gegen die Be...