Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 04.11.2011; Aktenzeichen 3 O 444/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 16. April 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie ist der Auffassung, dass bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass Beugezwang und Beugemaßnahmen nur bis zum Erreichen des Ziels aufrechterhalten werden könnten und dementsprechend bei einer Beugehaft die sofortige Entlassung zu verfügen sei, wenn die geschuldete Leistung erbracht werde. Folglich sei auch die Zwangsgeldvollstreckung einzustellen, wenn die geschuldete Leistung erbracht worden sei, selbst wenn noch zu leistende Beträge offen stünden. Denn die Zwangsvollstreckung sei erst mit der vollständigen Beitreibung des Zwangsgeldes abgeschlossen und nicht schon mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Die Berufung ist zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolgt anders als die Vollstreckung der Beugehaft, da die über einen Tag hinausgehende Beugehaft naturgemäß nicht durch einen einmaligen Akt vollstreckt werden kann, wohingegen die Vollstreckung eines Zwangsgeldes mit der erfolgten Pfändung - zumindest aus der Sicht des Gläubigers - abgeschlossen ist, selbst wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes einen über den einmaligen Akt hinausgehenden Zeitraum erfordert. Da es somit auf den einmaligen Vollstreckungsakt durch die Pfändung des Gehaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren Arbeitgeber ankommt, zu diesem Zeitpunkt aber auch nach dem Vortrag der Klägerin sie ihre Auskunftsverpflichtung noch nicht erfüllt hatte, ist aus den bereits dargelegten Gründen kein Raum für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.561,48 EUR festgesetzt.
Fundstellen