Entscheidungsstichwort (Thema)
isolierte Sperrfrist. Fahren ohne Fahrerlaubnis
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Begehung einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, erfordert die Maßregel einer (isolierten) Fahrerlaubnissperre eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, um die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen, wobei der erforderliche Umfang der Darlegung von den Umständen des Einzelfalls abhängt
2. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen das Fahren ohn Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies jedoch nicht entbehrlich.
Normenkette
StGB § 69 Abs. 1 S. 1, § 69a Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 23.06.2016; Aktenzeichen 2080 Js 41269/15) |
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2016 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Votum vom 31. August 2016 zur Maßregel der (isolierten) Fahrerlaubnissperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist anzumerken, dass der Tatrichter in den Fällen der Begehung einer Straftat, die - wie vorliegend - nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen muss, um die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB) zu belegen, wobei der erforderliche Umfang der Darlegung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BGH, 3 StR 167/00 v. 17.05.2000 - NStZ-RR 2000, 297 ≪Rn. 4 n. [...]≫). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (vgl. BGH, 1 StR 107/06 v. 05.09.2006 - NStZ-RR 2007, 40 ≪Rn. 11 n. [...]≫). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, 3 StR 487/14 v. 17.12.2014 - NStZ-RR 2015, 123 ≪Rn. 3 n. [...]≫; a.A. OLG Koblenz, 1 Ss 105/12 v. 07.11.2012).
Gleichwohl lassen die Ausführungen der Strafkammer eine diesen Anforderungen genügende Gesamtwürdigung noch erkennen. Auch wenn die bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt im Blut nachgewiesenen Betäubungsmittel (20 ng/ml Amphetamin, 3 ng/ml Methyldioxymetamphetamin ≪MDMA≫ und weniger als 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol ≪THC≫) die von der Grenzwertkommission am 22. Mai 2007 vorgeschlagenen analytischen Grenzwerte von 25 ng/ml Amphetamin bzw. MDMA und 1 ng/ml THC (vgl. Blutalkohol 44, 311) nicht erreichen, bei denen der Tatrichter grundsätzlich davon ausgehen kann, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest möglich erscheint (vgl. hierzu: Senat, 2 SsBs 30/14 v. 13.06.2014 - Blutalkohol 51, 351 ≪Rn. 4 n. [...]≫; KG Berlin, 3 Ws (B) 368/15 v. 30.07.2015 - VRS 129, 220 ≪Rn. 7 n. [...]≫), so hat die Kammer die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen - wie sich insbesondere aus den Ausführungen zur Bewährungsunwürdigkeit (UA, S. 10) ergibt - erkennbar auf den Umstand gestützt, dass die Angeklagte ihre Betäubungsmittelproblematik bislang nicht hinreichend aufgearbeitet hat und deshalb davon auszugehen ist, dass sie auch weiterhin regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 10109780 |
ZfS 2017, 232 |
VRR 2017, 2 |
BA 2017, 39 |