Leitsatz (amtlich)
Eine Auskunft ist nicht mehr systematisch und übersichtlich geordnet erteilt und hat damit keine Erfüllungswirkung, wenn die sich die Auskünfte zwischen umfangreichen anderweitigen Ausführungen finden, die mit der zu erteilenden Auskunft als solcher nichts zu tun haben und der Auskunftsgläubiger die als Grundlage für die Anspruchsberechnung dienenden Angaben somit erst zusammensuchen müsste.
Normenkette
BGB §§ 259-260, 362, 1379, 1580, 1605
Tenor
Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom (richtigerweise) 20.09.2018 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.10.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Das Familiengericht hat zu Recht angenommen, dass es an einer systematischen Zusammenstellung der zu beauskunften Dinge nebst entsprechender systematischer Vorlage der erforderlichen Belege fehlt.
Die Auskunft ist gemäß §§ 1379 Abs. 1 Satz 1, 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnis zu geben. Hierbei handelt es sich um eine stichtagsbezogene, geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung, die dem Berechtigten als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienen kann (vgl. BGH FamRZ 1984, 144). Zwar kann eine systematische Auskunft unter Umständen auch in mehreren Teilauskünften erteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2014, Az. 13 UF 214/14, juris). Soweit der Schuldner in den in der Beschwerde angeführten Schriftsätzen vom 25.04.2018 und 11.06.2018 hier geforderte Auskünfte erteilt haben sollte, befinden diese sich vorliegend jedoch zwischen umfangreichen anderweitigen Ausführungen. Letztere sind zwar möglicherweise für die anhängige Folgesache Güterrecht relevant, haben jedoch mit der gemäß Teilanerkenntnisbeschluss hier zu erteilenden Auskunft nichts zu tun. Somit fehlt es jedenfalls an einer ausreichend übersichtlichen systematischen Zusammenstellung und Belegvorlage. Denn die Gläubigerin müsste sich die für sie als Grundlage für die Berechnung eines Zugewinnausgleichs dienenden Angaben erst zusammensuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2014, Az. 13 UF 214/14, juris).
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 793, 567 ff., 97 ZPO.
Wert: 500 EUR, §§ 40, 42 FamGKG.
Fundstellen