Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung

 

Normenkette

BGB §§ 260, 1379

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen 201 F 55/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 21.2.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Bestand ihres Vermögens am 15.3.2013 (Zustellung des Scheidungsantrags), am 1.2.2012 (Zeitpunkt der Trennung) und am 16.12.1994 (Tag der Eheschließung) zu erteilen und hierzu ein Bestandsverzeichnis zu überreichen, dass sämtliche stichtagsbezogenen Aktiva und Passiva einschließlich aller wertbildenden Faktoren enthält und die erteilten Auskünfte zu belegen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 21.2.2014 wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Familiengericht in der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Eheleute und streiten vorliegend im Scheidungsverbund um Zugewinn. Beiderseits wurden verschiedene Auskünfte erteilt, mit welchen die jeweilige Gegenseite in unterschiedlichem Umfang nicht einverstanden ist. Die Eheschließung war am 16.12.1994 und der Scheidungsantrag wurde am 15.3.2013 zugestellt. Den Zeitpunkt der Trennung gibt der Ehemann (Antragsgegner) mit dem 1.2.2012 an.

Durch den angefochtenen Teilbeschluss vom 21.2.2014 hat das Familiengericht die Ehefrau (Antragstellerin) verpflichtet, die dem Antragsgegner erteilte Auskunft über ihr Endvermögen hinsichtlich einzelner Positionen zum Stichtag 15.3.2013 und zum Stichtag 16.12.1994 zu belegen durch Vorlage stichtagsbezogener Belege. Weiterhin hat es die Ehefrau verpflichtet, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum 1.2.2012 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses mit sämtlichen stichtagsbezogenen Aktiva und Passiva einschließlich aller wertbildender Faktoren zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Den weiter gehenden, auf vollständige neue Auskunft auch zu den Stichtagen 15.3.2013 und 16.12.1994 gerichteten Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht zurückgewiesen. Einen ihrerseits angekündigten Auskunftsantrag hat die Ehefrau im Termin vor dem Familiengericht nicht gestellt (Bl. 6, 53 GÜ).

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wenden sich beide Ehegatten. Während der Ehemann seinen erstinstanzlichen Auskunftsantrag weiterverfolgt und lediglich hilfsweise nunmehr Auskunft zum 5.6.2013 (statt 1.2.2012) verlangt, begehrt die Ehefrau die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, jedenfalls hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung per 1.2.2012.

Die Ehefrau ergänzt in ihrer Beschwerde die erteilte Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen. Darüber hinaus rügt sie, dass das AG trotz ihres Bestreitens den vom Ehemann vorgetragenen Trennungszeitpunkt übernommen habe. Demgegenüber sei der Antragsgegner am 1.2.2012 nicht in den Keller des gemeinsamen Hauses gezogen, sondern habe dort - wie vor und nach dem 1.2.2012 nicht unüblich - nur einige Male übernachtet. Er habe aber weiter ganz normal am Familienleben teilgenommen und es sei gemeinsam gekocht, gewaschen, gelebt und gegessen worden. Sodann habe man noch einen gemeinsamen Osterurlaub verbracht, durch Bankgespräche zusammen versucht, die gemeinsamen Verbindlichkeiten zu minimieren, und auch den Geburtstag der Tochter mit der Familie gefeiert. Erst am 5.6.2012 sei der Antragsgegner nach dem Frühstück samt einem Großteil seiner Sachen verschwunden und habe später mitgeteilt, dass er eine Auszeit benötige. Hinsichtlich des nunmehr gestellten Hilfsantrags wendet die Antragstellerin den Verlust der ersten Instanz ein.

Der Ehemann hält das Rechtsmittel der Gegenseite mangels (erreichter Mindest-)Beschwer für unzulässig. Unabhängig davon sei es auch unbegründet. Denn die Ehefrau habe selbst in ihrem Scheidungsantrag vom 4.2.2013 vorgetragen, dass die Trennung der Eheleute seit mehr als einem Jahr andauere (Bl. 2 HA). Dem widerspreche eine Trennung am 5.6.2012, während der von ihm, dem Antragsgegner, mit dem 1.2.2012 angegebene Trennungszeitpunkt damit problemlos in Übereinstimmung zu bringen sei. Es sei unzutreffend, dass nach dem 1.2.2012 gemeinsam gekocht, gewaschen, gelebt und gegessen worden sei. Der Osterurlaub habe lediglich den Kindern zuliebe stattgefunden. Dabei sei man sich indes einig gewesen, dass die Trennung hierdurch weder unterbrochen werden noch dass dies ein Versöhnungsversuch sein sollte. Rechtlich unerheblich sei auch, dass man trotz der Trennung den Geburtstag der Tochter gemeinsam gefeiert und sich außerdem zusammen um die Schulden gekümmert habe.

Sein eigenes Rechtsmittel begründet der Ehemann damit, dass das Familiengericht nicht lediglich einzelne, nicht belegte Vermögensge...

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