Entscheidungsstichwort (Thema)

Dinglicher Arrest: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in Familienstreitsachen. Arrestanordnung wegen Vollstreckung eines Hauptsachetitels im Iran

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in Familiensachen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO und nicht die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft (Anschluss OLG Frankfurt, 27.2.2012 - 5 UF 51/12, FamRZ 2012, 1078; entgegen OLG München, 16.11.2010, 33 UF 1650/10, FamRZ 2011, 746).

2. Besitzt der iranische Ehemann in Deutschland ein Kontoguthaben bei einer Bank sowie mehrere Wertgegenstände (Teppiche, Pkw), so ist auf Antrag der Ehefrau der dingliche Arrest anzuordnen, wenn der Ehefrau gegen den Ehemann aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs ein Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruch aus einem gemeinsam aufgenommenen, von ihr allein bedienten Darlehen zusteht, und der Ehemann seinen Wohnsitz auf Dauer oder zumindest auf nicht absehbare Zeit in den Iran verlegt hat, so dass zu befürchten ist, dass er sein in Deutschland vorhandenes Vermögen in den Iran transferieren werde, wo die Vollstreckung eines Titels in der Hauptsache mangels Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 119 Abs. 2; ZPO §§ 567, § 567 ff., § 917 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG St. Goar (Beschluss vom 16.11.2012; Aktenzeichen 51 F 324/12 eA)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - St. Goar vom 16.11.2012 abgeändert.

1. Wegen eines Freistellungsanspruchs bzw. Zahlungsanspruchs der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner aus dem von beiden Beteiligten am 10.5.2012 mit der Kreissparkasse R. geschlossenen Darlehensvertrag (Nr.) wird i.H.v. 34.000 EUR sowie einer Kostenpauschale von weiteren 5.000 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrestverfahrens.

3. Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt, wenn seitens des Antragsgegners ein Betrag i.H.v. 40.000 EUR hinterlegt wird. Der Antragsgegner wird bei Hinterlegung dieses Betrages zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt.

4. In Vollziehung des Arrestes werden nachfolgend aufgelistete Forderungen und Rechte des Antragsgegners gepfändet:

a. Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens des Kontos des Antragsgegners bei der Kreissparkasse R, Kto.-Nr.

b. Ansprüche es Antragsgegners gegen ... auf Auszahlung seiner Bezüge aus dem Arbeitsvertrag.

c. Anspruch auf Herausgabe des Pkw Mercedes Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen ... gegenüber der Firma Ö., Kfz Reparaturen,...,

d. Anspruch auf Herausgabe folgender Seidenteppiche gegenüber ...

i. Teppich 1: überwiegend goldfarben, Motiv Braun, Größe ca. 1,50 m mal 2 m

ii. Teppich 2: Grundfarbe rot-Naturfarben, Motiv Lebensbaum, ca. 80-100 Jahre alt, Größe ca. 1,5 m mal 2 m

iii. Teppich 3: Isfahan, Blumenmusterornamente, Kork mit Seide, Größe ca. 1,5 m mal 2 m

iv. Teppich 4: Nain, Kork mit Seide, blau, Größe ca. 1,5 × 2 m.

Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die dargestellten Forderungen und Herausgabeansprüche zu enthalten. Die Drittschuldner dürfen nicht mehr an den Antragsgegner leisten bzw. die genannten Gegenstände an ihn herausgeben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben 1976 im Iran geheiratet. Seither leben sie in Deutschland, zuletzt in B. in einem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hausanwesen. Am 12.5.2012 nahmen die Beteiligten bei der Kreissparkasse R. einen Immobilienkredit über 66.000 EUR auf. Der Kredit diente einerseits der Umschuldung eines auf dem Hausanwesen der Antragstellerin lastenden Darlehens, andererseits wurde er zur Anschaffung dreier CNC Fräsen für rund 34.000 EUR verwandt. Letztere veräußerte der Antragsgegner, behielt aber den Verkaufserlös für sich. Anfang Juni 2012 flog der Antragsgegner in den Iran und ist seither nicht zurückgekehrt.

Die Annuitäten auf das gemeinsame Darlehen werden seither von der Antragstellerin alleine bedient. Diese hat keinen Zugriff mehr auf das noch für den Antragsgegner bei der Kreissparkasse bestehende Konto.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen eines Freistellungsanspruchs i.H.v. 34.209,87 EUR sowie einer Kostenpauschale von weiteren 5000 EUR mit der Begründung, es bestehe die Gefahr, dass sie ihre Freistellungs- bzw. Ausgleichsansprüche gegenüber dem Antragsgegner nicht durchsetzen könne, da dieser wohl auf Dauer im Iran zu bleiben gedenke. Er habe in Deutschland kein Grundvermögen, wohl aber noch ein Guthaben bei der Kreissparkasse R.. Weiterhin habe er noch Verdienstansprüche gegen die ... in A. bis einschließlich Januar 2013. Zudem verfüge er über einen Pkw Mercedes Daimler-Benz (...), der sich derzeit in Reparatur in einer Kfz Werks...

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