Leitsatz (amtlich)
Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach verweigerter Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtmittel beginnt nach einer kurzen Überlegungsfrist von längstens drei bis vier Tagen. Diese Überlegungsfrist verlängert sich nicht infolge eines Wochenendes oder aufgrund von gesetzlichen Feiertagen.
Normenkette
FamFG § 18 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 07.06.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Kinder J., geboren am ... 2003, und P., geboren am ... 2002. Mit Beschluss vom 07.06.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg nach mündlicher Verhandlung vom 29.05.2018 den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Dieser Beschluss ist der Kindesmutter am 08.06.2018 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2018, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Kindesmutter die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes, gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtetes Beschwerdeverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 01.08.2018, welcher der Kindesmutter am 03.08.2018 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.
Dagegen hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 15.08.2018, der bei Gericht am 20.08.2018 eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben, welche die Kindesmutter auf den Hinweis des Senats vom 20.08.2018 gemäß Schriftsatz vom 22.08.2018 als Gegenvorstellung gegen den ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss des Senats behandelt wissen wollte. Die Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschluss vom 27.08.2018 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz der Kindesmutter, der am 22.08.2018 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen ist, hat die Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 07.06.2018 Beschwerde eingelegt und diese begründet.
II. Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 FamFG statthaft Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerde vor dem für die Einlegung unzuständigen Gericht eingelegt worden und darüber hinaus die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht gewahrt ist, §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG.
Gemäß § 64 Abs. 1 FamFG kann die Beschwerde gegen Endentscheidungen des Familiengerichts nicht bei dem Beschwerdegericht, sondern nur bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Beschluss angefochten wird (Ausgangsgericht). Es handelt sich insoweit um eine unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. MünchKomm-FamFG/Fischer 3. Aufl. 2018 § 64 Rn. 11). Erreicht die Beschwerde das Gericht nicht innerhalb der Beschwerdefrist, ist sie aus diesem rein formalen Grund als unzulässig zu verwerfen. Allerdings reicht es aus, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist in den Verfügungsbereich des Gerichts gelangt, auch wenn sie an ein anderes Gericht - namentlich das Beschwerdegericht - gerichtet oder versehentlich an einem anderen Ort abgelegt worden ist (vgl. MünchKomm-FamFG/Fischer 3. Aufl. 2018 § 64 Rn. 12).
Die Kindesmutter hat die Beschwerde, die bei Gericht am 22.08.2018 eingegangen ist, alleine beim Oberlandesgericht Koblenz und damit bei dem hierfür unzuständigen Gericht eingereicht, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen war.
Überdies war die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 07.06.2018 ist der Kindesmutter bereits am 08.06.2018 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist bereits im Juni 2018 abgelaufen war.
Es kam auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, § 18 FamFG. Ein dahingehender Antrag wurde von der Kindesmutter nicht gestellt.
Zwar kann die Wiedereinsetzung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch ohne Antrag gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird (vgl. MünchKomm-FamFG/Pabst 3. Aufl. 2018 § 18 Rn. 9). Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt gemäß § 18 Abs. 1 FamFG zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Hindernis für die Fristwahrung entfällt.
Liegt das Hindernis in der Bedürftigkeit eines Beteiligten, so entfällt es entweder mit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder sobald damit gerechnet werden muss, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag keinen Erfolg haben wird (vgl. MünchKomm-FamFG/Pabst 3. Aufl. 2018 § 18 Rn. 13a). Denn ein Beteiligter, der um Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Verfahrenskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfris...