Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des Umgangsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Das Umgangsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn das Kind durch Umgangskontakte überfordert ist, weil es sich durch die ablehnende Haltung der Mutter in einem nicht auflösbaren Dilemma befindet.
Normenkette
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621g; BGB § 1684 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 34 F 332/05.EA I) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Mainz vom 4.7.2007 unter Ziff. I. und II. aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Aus der am 12.10.1995 in der Republik Moldavien geschlossenen Ehe der Parteien, die im Jahr 1998 geschieden worden ist, stammt ihre am 4.8.1996 geborene Tochter M. Diese ist, wie ihre Eltern, Staatsangehörige der Republik Moldavien.
Der Vater hat am 21.11.1998 in Moldavien neu geheiratet. Er ist im März 2000 mit seiner zweiten Ehefrau nach Deutschland übergesiedelt und lebt seitdem in Aachen. Nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau hat er am 17.8.2001 in Dänemark erneut geheiratet. Seine dritte Ehefrau lebt in der Republik Moldavien.
Die Mutter ist mit M. im Jahr 2001 nach Deutschland übergesiedelt. Sie lernte im September 2004 ihren Ehemann ... kennen, zog im Januar 2005 mit ihm zusammen und heiratete ihn am 21.12.2005. Anfang Januar 2006 beantragte der Ehemann der Mutter bei dem zuständigen VormG, die Annahme M. als Kind auszusprechen.
M. hat ständig bei ihrer Mutter gelebt. Nach der Trennung der Eltern kam es zu Umgangskontakten zwischen M. und ihrem Vater, deren Umfang und Regelmäßigkeit zwischen den Parteien streitig ist. Der letzte Umgang fand im September 2004 während eines Aufenthalts in der Republik Moldavien statt. Der Verlauf dieser Reise wird von den Parteien unterschiedlich geschildert. Im Mai 2005 kam es zu einem letzten Telefonkontakt zwischen M. und ihrem Vater.
Seitdem lehnt M. jeden Kontakt mit ihrem Vater ab.
Der Vater leitete im September 2005 ein Umgangsverfahren ein (34 F 332/05). Im Februar 2006 hat die Mutter bei dem AG Mainz beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind allein zu übertragen (34 F 32/06).
Das AG hat im Hauptsacheverfahren ein Gutachten eingeholt zu der Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind dem Kindeswohl entspricht bzw. unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein Umgang wieder aufgenommen werden könnte. Die Sachverständige Schiffer kam in ihrem Gutachten vom 19.7.2006 (Bl. 87-129 d.HA zu dem Ergebnis, dass es am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht, wenn M. zukünftig Kontakt mit dem leiblichen Vater unterhalten könne. Aufgrund des bereits längere Zeit abgebrochenen Kontakts zwischen M. und ihrem Väter solle ein behutsamer und langsamer Prozess der Kontaktaufnahme gestaltet werden. Zur Umsetzung und Gestaltung dieser Kontakte solle für M. ein Umgangspfleger bestellt werden, der diese Kontakte aktiv begleite. Zu Anfang erschienen einmal im Monat stattfindende Kontakte als günstig, um in der Zwischenzeit dem Umgangspfleger eine therapeutische Aufarbeitung zu ermöglichen. Die Sachverständige stellte fest, dass die Begründung M. hinsichtlich ihrer ablehnenden Haltung ggü. dem Vater stereotyp wirke. Es seien keine Störungen in der Vergangenheit in der Vater-Tochter-Interaktion sichtbar, die einen Hinweis auf bestehende Blockaden hinsichtlich des Kontaktes von ihr zu dem Vater aufzeigen oder erklären könnten. Im Kontakt mit der Kindesmutter werde deren ablehnende Haltung ggü. dem Vater deutlich. Das erlebte Agieren der Mutter sei für M. emotionales Erleben bedrohlich und traumatisch. Die Mutter sende ihrer Tochter verschiedene Signale. Auf der verbalen Ebene vermittele sie, dass sie Kontakt zu ihrem Vater haben solle und könne, auf der verbalen und nonverbalen Ebene vermittele sie M. ihre Ängste und ihre erlebte Bedrohung in Bezug auf die Person des Kindesvaters. Es sei anzunehmen, dass das Kind basierend auf einem vermittelten elterlichen Feindbildsyndrom derzeit keinen Kontakt zu dem Vater aufnehmen könne. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.8.2006 (Bl. 142-145 d.HA) hat die Sachverständige es empfohlen, die elterliche Sorge als dem Kindeswohl am ehesten entsprechend bei beiden Elternteilen zu belassen. Der Lebensmittelpunkt solle aufgrund des von M. erlebten stabilen, stützenden und verlässlichen weiteren sozialen Umfelds bei der Mutter verbleiben. Diese sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind erhalten.
Der Verfahrenspfleger hat in seiner Stellungnahme vom 11.8.2007 (Bl. 137-139 d.HA) die von der Sachverständigen empfohlene Art und Weise der Kontaktaufnahme des Kindes zu seinem Vater befürwortet.
Nachdem es auch in der Folgezeit zu keinem Umgang gekommen war, beantragte der Vater im September 2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass er das Recht habe, das Kind M. an jedem zweiten Wochenende ein...