Leitsatz
Aus der im Jahre 1998 geschiedenen Ehe der Eltern war eine im August 1996 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eltern stritten sich um das Sorge- wie auch um das Umgangsrecht. In dem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts beantragte der Vater den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daraufhin ordnete das FamG an, dass das Kind zur Vorbereitung des Umgangs mit dem Vater für sechs Monate eine Spieltherapie absolvieren solle.
Sachverhalt
Die im Jahre 1996 geborene Tochter der Parteien lebte nach deren Trennung ständig bei ihrer Mutter. Nach der Trennung der Eltern kam es zu Umgangskontakten zwischen Vater und Tochter, deren Umfang und Regelmäßigkeit zwischen den Parteien streitig war. Der letzte Umgang fand im September 2004 während eines Aufenthalts in der Republik Moldawien statt. Sowohl die Eltern als auch die Tochter hatten die Staatsangehörigkeit der Republik Moldawien.
Im Mai 2005 kam es zu einem letzten Telefonkontakt zwischen der Tochter und dem Vater. Seither lehnte die Tochter jeden Kontakt mit ihren Vater ab.
Im September 2005 leitete der Vater ein Umgangsverfahren ein. Im Februar 2006 beantragte die Mutter, ihr die elterliche Sorge für das Kind alleine zu übertragen.
Das FamG hat im Hauptsacheverfahren ein Gutachten eingeholt zu der Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind dessen Wohl entspreche und unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein Umgang wieder aufgenommen werden könnte. Der Sachverständige sprach sich in seinem Gutachten für einen Kontakt des Kindes mit seinem Vater aus. Aufgrund des bereits längere Zeit abgebrochenen Kontakts zwischen Vater und Tochter solle ein behutsamer und langsamer Prozess der Kontaktaufnahme gestaltet werden. Zur Umsetzung und Gestaltung dieses Kontakts solle für die Tochter ein Umgangspfleger bestellt werden, der diese Kontakte aktiv begleite. Der Sachverständige stellte keine Störungen in der Vergangenheit in der Vater-Tochter-Interaktion fest, die einen Hinweis auf bestehende Blockaden des Kontakts der Tochter zu dem Vater aufzeigen oder erklären könnten. Im Kontakt mit der Kindesmutter werde allerdings deren ablehnende Haltung gegenüber dem Vater deutlich. Das erlebte Agieren der Mutter sei für das emotionale Erleben der Tochter bedrohlich und traumatisch. Auf der verbalen Ebene vermittle die Mutter, dass sie Kontakt zu ihrem Vater haben solle und könne, auf der nonverbalen Ebene vermittle sie der Tochter ihre Ängste und ihre erlebte Bedrohung in Bezug auf die Person des Kindesvaters. Es sei davon auszugehen, dass das Kind basierend auf einem vermittelten elterlichen Feindbildsyndrom derzeit keinen Kontakt zu dem Vater aufnehmen könne.
Hinsichtlich der elterlichen Sorge hat die Sachverständige empfohlen, die elterliche Sorge als dem Kindeswohl am ehesten entsprechend bei beiden Eltern zu belassen. Der Lebensmittelpunkt solle auch weiterhin bei der Mutter bleiben. Diese solle das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind erhalten.
Auch der Verfahrenspfleger hat sich in seiner Stellungnahme der von der Sachverständigen empfohlenen Art und Weise der Kontaktaufnahme des Kindes zu seinem Vater angeschlossen.
Nachdem es auch in der Folgezeit zu keinem Umgang gekommen war, beantragte der Vater im September 2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass er das Recht habe, seine Tochter an jedem zweiten Wochenende eines jeden Monats Samstag Nachmittag zu sehen.
Das FamG hat nach Anhörung des Kindes und mündlicher Verhandlung mit Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung für das Kind zur Vorbereitung des Umgangs mit dem Vater für die Dauer von sechs Monaten eine Spieltherapie angeordnet und ausgesprochen, dass nach Ablauf von sechs Monaten im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über weitere Umgangskontakte entschieden werde. Es wurde eine Therapeutin für die Tochter bestimmt. Gleichzeitig hat das FamG der Mutter für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bzw. einer Stunde nach den Zeiten der Spieltherapie die elterliche Sorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der den Umgang mit dem Antragsteller vorbehaltenen Spieltherapie erforderlich seien und insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Gegen den Beschluss wandte sich die Mutter mit der sofortigen Beschwerde, die in der Sache erfolgreich war.
Entscheidung
Auf die sofortige Beschwerde hin hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und den Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Anordnung einer Spieltherapie für das Kind sah das OLG nicht als zulässige Maßnahme im Umgangsregelungsverfahren an.
Es fehle an einer konkreten Entscheidung zur Umgangsbefugnis des Vaters. Die vom FamG getroffene Maßnahme erschöpfe sich auf die Anordnung einer Therapie für das Kind als Vorbereitungsmaßnahme für eine künftige Umgangsregelung. Im Umgangsverfahren könne das Gericht zwar zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichenfalls Gutachten durch Sachverständige anordnen und auch das minderjährige Kind einer psych...