Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeiten in Landwirtschaftssachen
Normenkette
GVG § 17a
Verfahrensgang
AG Alzey (Beschluss vom 20.09.2005; Aktenzeichen Lw 45/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Alzey vom 20.9.2005 aufgehoben.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Nachlassinsolvenzverwalter über das Vermögen der am 10.3.2003 verstorbenen Erblasserin E.B. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin. Der Kläger nimmt ihn im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückübertragung eines Weinbaubetriebes mit dazugehörigem Grundbesitz in Anspruch. Hilfsweise verlangt er die Zahlung von 81.576,24 EUR.
Durch Beschluss vom 5.10.2004 hat sich das LG Mainz für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG - Landwirtschaftsgericht - Alzey verwiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger verlange die Rückgewähr eines Weinbaubetriebes nach der InsO. Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes sei Gegenstand einer notariellen Urkunde gewesen. Der behauptete Anspruch nach der InsO entspreche spiegelbildlich der Übertragung und begründe die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts.
Der Kläger hat vor dem AG beantragt, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Landwirtschaftsgericht zu entscheiden.
Daraufhin hat das AG - Landwirtschaftsgericht - Alzey durch den angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zum Landwirtschaftsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Hauptantrages infolge der rechtskräftigen Verweisung durch den Beschluss des LG Mainz vom 5.10.2005 für gegeben erachtet. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er begehrt, den Beschluss aufzuheben, den Rechtsweg zum Landwirtschaftsgericht für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das LG Mainz zu verweisen.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG nach den Verfahrensvorschriften über die sofortige Beschwerde nach dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz (LwVG) zulässig (Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 6. Aufl., § 12 Rz. 43).
2. Begründet ist die sofortige Beschwerde jedoch nur, soweit sie auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist.
Der Beschluss ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorlagen, eine Vorabentscheidung des Landwirtschaftsgerichts über seine Zuständigkeit gem. § 17a Abs. 3 GVG somit nicht ergehen durfte.
Zwar sind im Verhältnis zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch zwischen dem Prozessgericht und dem Landwirtschaftsgericht in nicht streitigen Landwirtschaftssachen (§§ 1 Nr. 1, 2-6 LwVG), obwohl beide zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören, die Vorschriften der §§ 17-17b GVG entsprechend anzuwenden (Barnstett/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 6. Aufl., § 12 Rz. 40). Im Verhältnis zwischen dem Prozessgericht und dem Landwirtschaftsgericht im ZPO-Verfahren ist die entsprechende Anwendung der §§ 17-17b GVG dagegen ausgeschlossen, da in beiden Fällen nach der ZPO zu verfahren ist (Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 6. Aufl., § 12 Rz. 45).
Vorliegend handelt es sich um ein ZPO-Verfahren, da es keinen der in § 1 Nr. 1, 2-6 LwVG aufgeführten Fälle zum Gegenstand hat.
Entgegen der Auffassung in der angefochtenen Entscheidung könnte das Verfahren auch dann nicht als nichtstreitige Landwirtschaftssache behandelt werden, wenn das verweisende LG Mainz tatsächlich irrigerweise die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 LwVG bejaht hätte. Abgesehen davon, dass Letzteres aber bereits deshalb nicht angenommen werden kann, weil das LG das Verfahren dann von Amts wegen nach § 12 Abs. 2 LwVG an das Landwirtschaftsgericht hätte abgeben müssen und nicht auf Antrag des Klägers wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landwirtschaftsgericht hätte verweisen dürfen, kann ein ZPO-Verfahren durch die rechtsirrige Annahme eines Gerichts nicht für ein anderes Gericht bindend in ein FGG-Verfahren übergeleitet werden.
Für den angefochtenen Beschluss fehlt demnach die Rechtsgrundlage, so dass er der Aufhebung unterliegt.
3. Die mit der sofortigen Beschwerde verfolgten weiter gehenden Ansprüche sind dagegen unbegründet.
a) Da im Verhältnis zwischen dem Prozessgericht und dem Landwirtschaftsgericht im ZPO-Verfahren die entsprechende Anwendung der §§ 17-17b GVG ausgeschlossen ist, kommt eine Rechtswegentscheidung nicht in Betracht.
b) Der Senat ist weiterhin nicht befugt, den Rechtsstreit an das LG Mainz zurückzuverweisen, obwohl dessen Zuständigkeit gegeben ist.
Eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach den §§ 1 Nr. 1a, 48 Lw...