Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragungspflicht eines Prozessunfähigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenregeln der §§ 91, 97 ZPO gelten auch zu Lasten eines Prozessunfähigen.

2. Völlig überzogenen Bezifferungen des Gegenstandswerts, die Ausdruck der bestehenden Erkrankung sind, muss durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Streitwertfestsetzung Rechnung getragen werden (hier: Streitwert von 300 EUR für einen in erster Instanz auf 2 Mio. EUR und in zweiter Instanz auf 12 Mio. EUR bezifferten Schmerzensgeldantrag)

 

Normenkette

ZPO §§ 51, 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2; GKG § 63 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 4 O 185/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.9.2006 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 13.9.2006 wird kostenfällig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 300 EUR.

Auf diesen Betrag wird auch der erstinstanzliche Streitwert herabgesetzt.

 

Gründe

Wegen der Widrigkeiten, die mit einer Wohnungskündigung und Zwangsräumung verbunden waren, hat die Antragstellerin von ihrem ehemaligen Vermieter ein Schmerzensgeld von 2 Mio. EUR begehrt. Das LG hat den Antrag abgelehnt. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin vorgebracht, ihr müsse sogar ein Schmerzensgeld von 12 Mio. EUR zuerkannt werden.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde dem Anwaltszwang unterliegt. Jedenfalls ist sie deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht prozessfähig ist. Das hat das LG mit dem angegriffenen Beschluss überzeugend ausgeführt; darauf wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen bestätigt diese Sicht der Dinge (Die Antragstellerin, der die Kosten auferlegt wurden, begehrt die Heraufsetzung des Streitwertes von 2 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR).

Die Beschwerde ist kostenpflichtig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO mit Nr. 1417 KV/GKG).

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist zu berücksichtigen, dass es wegen der mangelnden Prozessfähigkeit und des überzogenen, selbstschädigenden Klage- bzw. Beschwerdeantrages an einem nennenswerten ernsthaften Streit-, bzw. Beschwerdewert fehlt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1606242

FamRZ 2007, 748

JurBüro 2007, 34

MDR 2007, 422

OLGR-West 2007, 74

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