Leitsatz (amtlich)
Zur (hier verneinten) sittlichen Rechtfertigung einer erbschaftssteuerrechtlich vorteilhaften Volljährigenadoption durch einen vermögenden nahen Verwandten bei intaktem Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern.
Normenkette
BGB § 1767 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Montabaur (Aktenzeichen 21 F 139/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Anzunehmenden und der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Montabaur vom 21. Juni 2019 Az.: 21 F 139/18 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Anzunehmenden sind die Neffen der Annehmenden. Die Annehmende ist die ältere Schwester ihrer Mutter.
Die Annehmende ist ledig und kinderlos und war nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung zunächst als Kaufmännische Angestellte, seit 1968 als Geschäftsführerin im Familienunternehmen, der J... OHG, tätig. Sie bewohnt heute noch eine Wohnung in ... in dem Haus, in dem auch die Eltern der Anzunehmenden leben.
Die Beteiligten haben also bis zum Auszug der Anzunehmenden aus dem Elternhaus unter einem Dach zusammengelebt. Dementsprechend waren die Anzunehmenden während ihrer Kindheit auch sehr häufig im Haushalt der Annehmenden, die ihnen dort z. B. einen eigenen Adventskalender bereitgestellt hat. Bekam die Annehmende Besuch, so brachten die Besucher häufig Aufmerksamkeiten für ihre Neffen mit. Soweit die Eltern verhindert waren, fuhr sie diese zum Sport, insbesondere zum Fußballtraining oder betreute sie bei den Hausaufgaben.
Die Anzunehmenden haben nach ihren Angaben zu ihrer Tante ein vergleichbar gutes Verhältnis wie zu ihren leiblichen Eltern. Sie sehen sie heute noch ein bis zweimal wöchentlich und unterstützen sie im Bedarfsfall, z. B. während ihrer schweren Herzerkrankung im Frühjahr 2018.
Mit notarieller Urkunde vom ... 2018, Urkundsregisternr. ... haben die Beteiligten übereinstimmend beantragt, beim zuständigen Familiengericht auszusprechen, dass die Annehmende die Anzunehmenden als Kind annimmt, wobei sich die Wirkung der jeweiligen Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Volljährigen richten sollen und die Annehmenden künftig den Familiennamen S...-G... führen wollen.
Die jeweiligen Ehefrauen der Anzunehmenden haben der beabsichtigten Annahme zugestimmt. Auch die mittlerweile volljährige Tochter des Anzunehmenden C..., E..., hat der beabsichtigten Annahme als Kind zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2019 hat das Familiengericht den Adoptionsantrag abgewiesen, da der Ausspruch der Annahme als Kind vorliegend nicht sittlich gerechtfertigt sei. Aufgrund der Vermögensverhältnisse der Annehmenden sei primär von einer steuerrechtlichen Motivation der Beteiligten auszugehen.
Gegen den ihnen am 27. Juni 2019 zugestellten Beschluss haben die Annehmende sowie die Anzunehmenden mit gemeinsamen Schreiben vom 10. Juli 2019 Beschwerde eingelegt. Dieses Schreiben ist am 12. Juli 2019 beim Familiengericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 26. August 2019 hat der beurkundende Notar für die Beteiligten die Beschwerde begründet. Diese Beschwerdebegründung ist am 2. September 2019 beim Familiengericht eingegangen.
Die Beteiligten verweisen darauf, dass im Unterschied zur allgemeinen Minderjährigenadoption die Volljährigenadoption weniger strenge Anforderungen aufstelle. Der sittlichen Rechtfertigung der Volljährigenadoption stehe es nicht entgegen, dass die Anzunehmenden auch zu ihren leiblichen Eltern noch eine gute Beziehung unterhielten oder gar noch bei diesen lebten. Zwischen den Beteiligten bestehe eine enge Verbundenheit, wie man sie normalerweise nur zwischen Eltern und Kindern finde. Für die in der Begründung des Familiengerichts in den Vordergrund gestellten erbschaftssteuerrechtlichen Erwägungen gebe es in den von den Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen keinerlei Anhaltspunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Stellungnahmen und ergänzenden Unterlagen sowie auf das Protokoll der persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht am 11. März 2019 Bezug genommen.
II. Die nach §§ 58 f., 197 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Beteiligten ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass für die beantragte Annahme als Kind die sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB fehlt.
1. Der Senat entscheidet hier nach § 68 Abs. 2 S. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da hiervon zusätzlichen Erkenntnissen nicht zu erwarten sind. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, die Entwicklung ihrer persönlichen Beziehungen untereinander ausführlich darzustellen. Dies ist mit den von ihnen zu den Akten gereichten Lebensläufen, in dem Anhörungstermin vom 11. März 2019 und zuletzt mit der vorgelegten Beschwerdebegründung geschehen. Die mittlerweile volljährige Tochter des Annehmenden C..., E..., hatte sich zwar erstinstanzlich n...