Normenkette
AUB 61 § 8 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 125/02) |
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung in Anspruch.
Der Kläger erlitt am 10.8.2000 einen Arbeitsunfall, den er der Beklagten anzeigte. Diese bestätigte mit Schreiben vom 24.8.2000 den Eingang der Schadensanzeige und wies den Kläger auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines etwaigen Dauerschadens hin. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass Fristablauf für die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung des Dauerschadens der 10.11.2001 sei.
Der Kläger übersandte in der Folge eine ärztliche Bescheinigung des Chefarztes Dr. med. Sch., C.-A. Krankenhaus B., vom 19.3.2001, worauf die Beklagte an ihn das vertraglich vereinbarte Krankenhaustage- und Genesungsgeld zahlte.
Mit Schreiben vom 10.12.2001 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 24.8.2000 mit, dass sich die Begutachtung verzögert habe und erst am 11.10.2001 im Krankenhaus in B. erfolgt sei. Der Bericht sei erst letzte Woche bei der Berufsgenossenschaft eingetroffen. Die Unfallsache werde dort am 16.1.2002 abschließend bearbeitet. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2001 unter Hinweis auf die 15-Monatsfrist Leistungen hinsichtlich einer Invaliditätsentschädigung ab.
Die Berufsgenossenschaft hat in ihrem Abschlussbericht vom 16.1.2002 als Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers anerkannt:
„Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes links, eingeschränkte Durchführbarkeit des Fersen-Spitzenganges sowie der Hocke,
Schwellung und Konturverstreichung des linken Sprunggelenkes, Schonhinken links,
narbige Veränderung linker Außenknöchel sowie medialer und lateraler Malleolus,
Hypergigmentierung proximal des linken Außenknöchels,
Druckschmerzhaftigkeit des Narbenbereiches,
minimale Minderung der groben Kraft links.”
Die Berufsgenossenschaft hat eine MdE von 20 % für die Zeit vom 10.9.2000 bis zum 31.8.2002 anerkannt. Für die Zeit danach ging die Berufsgenossenschaft davon aus, dass eine erhebliche Minderung der Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellbar sei.
Der Kläger leitete den Bescheid der Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 21.2.2002 an die Beklagte mit dem Bemerken weiter, dass die Folgen des Unfalls nicht richtig erkannt worden seien, so dass der Fuß erst nach sechs Monaten operiert worden sei. Er bitte trotz des Verstreichens der Frist für die Geltendmachung der Invaliditätsleistung um eine Entscheidung zu seinen Gunsten.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 4.4.2002 mit, dass sie an ihrer ablehnenden Entscheidung vom 19.12.2001 festhalte.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat mit seiner Klage den Anspruch auf Invaliditätsleistung i.H.v. 10.225,84 Euro weiterverfolgt und geltend gemacht, dass sich bereits aus dem ärztlichen Attest vom 19.3.2001 das Vorliegen eines Dauerschadens ergebe. Die Diagnose Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. DSG beinhalte zwingend einen Dauerschaden. Die Vorlage der Bescheinigung sei zur Geltendmachung des Dauerschadens auch ausreichend gewesen. Der Eintritt eines Dauerschadens sei bei ihm durch den Abschlussbericht der Berufsgenossenschaft auch belegt. Die Beklagte verhalte sich arglistig und treuwidrig, da sie nach Eingang des Attestes vom 19.3.2001 nicht darauf hingewiesen habe, dass dieses ihrer Ansicht nach für den Nachweis eines Dauerschadens nicht ausreichend sei.
Das LG hat die Klage wegen Versäumung der 15-Monats-Frist abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung.
Der 10. Zivilsenat des OLG Koblenz hat durch den VorsRiOLG Weiss, die RiOLG Schwager-Wenz und den RiOLG Dr. Reinert am 20.2.2003 einstimmig beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 24.4.2003.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 8 Abs. 2 (1) S. 1 AUB 61 muss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit i.S.v. § 17 AUB bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH VersR 1978, 1036; v. 19.11.1997 – IV ZR 348/96, MDR 1998, 284 = VersR 1998, 175 [176]). ...