Entscheidungsstichwort (Thema)

Ratenweise Gebührenzahlung an Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Ratenweise Teilzahlungen der anwaltlichen Gebühr hindern die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO nicht, weil sich aus der bloßen Entgegennahme der Zahlungen keine Ratenzahlungsvereinbarung ergibt.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 13 O 206/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Koblenz vom 30.10.2003 aufgehoben.

Die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu zahlenden Kosten werden festgesetzt auf 816,80 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 21.2.2003 abzgl.

am 31.3.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 27.5.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 3.6.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 2.7.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 4.8.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 2.9.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 2.10.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 4.11.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 2.12.2003 gezahlter 50,00 Euro,

am 5.1.2004 gezahlter 50,00 Euro,

am 3.2.2004 gezahlter 50,00 Euro.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 816,80 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung nur abzulehnen, wenn die Partei gegen die Vergütung ihres Bevollmächtigten Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind.

Hier hat die Antragsgegnerin eingewandt, dass regelmäßig Raten von 50 Euro geleistet würden. Die Antragsteller haben dies bestätigt, aber darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Teilbeträge würden "entgegengenommen" und unter Berücksichtigung der Zinsen verrechnet. Dies berührt aber das Interesse der Antragsteller an einer Titulierung der unstreitigen Gebührenforderung nicht. Für die Annahme einer "konkludenten Ratenzahlungsvereinbarung" - so das LG im angefochtenen Beschluss - ist unter diesen Umständen kein Raum (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 271 Rz. 12-15).

Die Beschwerde hat nach alledem mit der Maßgabe Erfolg, dass die geltend gemachte Gebührenforderung unter Berücksichtigung der Zinsen und Teilleistungen festzusetzen ist. Verauslagte Gerichtskosten sind nicht zu berücksichtigen (OLG Koblenz v. 14.3.1994 - 14 W 161/94, MDR 1995,104; BGH JurBüro 2003, 540).

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Koblenz NJW RR 2002, 1219).

Kaltenbach

 

Fundstellen

Haufe-Index 1166595

ZAP 2004, 980

MDR 2004, 1083

AGS 2004, 239

RVG-B 2005, 55

RVGreport 2004, 314

NJOZ 2004, 2409

OLGR-KSZ 2004, 524

RVG-Letter 2004, 82

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