Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 30.01.2014; Aktenzeichen 5 Qs 4/14) |
AG Trier (Aktenzeichen 3 Cs 8112 Js 8698/13 - VRs) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 22. April 2013, rechtskräftig seit dem 9. Mai 2013, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 an das Amtsgericht Trier (Bl. 56 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigter des Angeklagten zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche und beantragte Akteneinsicht über sein Gerichtsfach. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft Trier als aktenführende Stelle gab der zuständige Dezernent dem Antrag statt. Die Akte wurde durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Bevollmächtigten eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 30. Dezember 2013 (wohl 30. August 2013; Bl. II d. A.) stellte die Staatsanwaltschaft Trier dem Bevollmächtigen hierfür 12 € Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV in Rechnung.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 erhob Rechtsanwalt B. Einwendungen gegen den Kostenansatz, mit der Begründung, nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetztes am 1. August 2013 sei die Anforderung der Aktenversendungspauschale bei Einlegung einer Akte in das Gerichtsfach nicht mehr gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 25. November 2013 (Bl. 63 d. A.) hat das Amtsgericht Trier die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Zwar würde die Kostenpauschale bei Einlegen in das Gerichtsfach im Gebäude nicht mehr erhoben, bei einem Transport zwischen getrennten Justizgebäuden mittels Dienstfahrzeug liege der Fall jedoch anders, dann fielen zumindest Transportkosten in Form von Benzinkosten an.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten des Verurteilten vom 2. Januar 2014 (Bl. 69 d. A.) hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier, nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer, mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Bl. 77 d. A.) den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier und den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 25. November 2013 aufgehoben und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier vom 4. Februar 2014 (Bl. 87 d. A.).
II.
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung lässt keine Verletzung des Rechts in der Entscheidung des Landgerichts erkennen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.
1. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Ziff. 9003 KV-GKG a. F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.
Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 1 Ws 447/09 vom 04.11.2009, zitiert nach [...]; OLG Koblenz, Beschluss 14 W 19/13 vom 14.01.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. N.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (a. a. O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie e...