Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditforderung. Einspruch gegen Versäumnisurteil
Leitsatz (amtlich)
Eine Klageerwiderung im schriftlichen Verfahren kann nicht als Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn dem Beklagten bei Abfassung der Erwiderung das Versäumnisurteil nicht bekannt war.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 13 O 195/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den – unter Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages – seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verwerfenden Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung eines Kredites. Das Landgericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an und gab, nachdem der Beklagte nicht reagiert hatte, der Klage am 8. November 1999 durch Versäumnisurteil statt. Dieses Urteil wurde dem Beklagten mit Rechtsmittelbelehrung am 18. November 1999 (durch Niederlegung) zugestellt. Am Tage zuvor, aber bereits nach Abfertigung der Zustellungsverfügung durch die Gerichtskanzlei, ging beim Landgericht per Fax ein Schriftsatz der inzwischen vom Beklagten beauftragten Prozessbevollmächtigten ein, mit welchem diese anzeigten, dass der Beklagte sich gegen die Klage verteidigen wolle, den Antrag stellten, die Klage abzuweisen, und hinzufügten, dass die Klageerwiderung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleibe (dem Fax folgte am nächsten Tag der Originalschriftsatz). Mit Verfügung vom 18. November 1999 ließ der Vorsitzende der Kammer den Prozessbevollmächtigten des Beklagten formlos eine Kopie des Versäumnisurteils zur Kenntnis zukommen. Mit einem beim Landgericht am 26. November 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 24.11.1999 erbaten die Anwälte des Beklagten, wegen Erkrankung des Sachbearbeiters „die Frist zur Klageerwiderung” um zwei Wochen zu verlängern. Nachdem ihnen daraufhin der Kammervorsitzende „die Frist zur Einspruchsbegründung” bis zum 15. Dezember 1999 verlängert hatte, begehrten sie aus anderen Gründen „nochmals die Frist zur Einspruchsbegründung” zu verlängern, was ihnen antragsgemäß mit Verfügung vom 13. Dezember 1999 bis zum 5.1.2000 gewährt wurde. An diesem Tage ging schließlich die „Begründung der Anträge” beim Landgericht ein.
Daraufhin beraumte der unterdessen gemäß § 348 ZPO als Einzelrichter zuständig gewordene Berichterstatter Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem er den Parteien mitteilte, dass ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. November 1999 bislang nicht zur Akte gelangt sei. Der hierzu vom Richter nochmals befragte Beklagtenvertreter bestätigte dies und erklärte, dass von seiner Seite „kein ausdrücklicher Einspruch” eingelegt worden sei. Das nahm der Richter zum Anlass zu Protokoll festzustellen, dass der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Versäumnisurteil bereits entschieden sei.
Mit einem weiteren am gleichen Tage – 15. März 2000 – gefertigten Schriftsatz traten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dieser Rechtsauffassung des Gerichts entgegen, legten im Einzelnen dar, warum aus Rechtsgründen der seinerzeitige Antrag auf Klageabweisung vom 17. November 1999 im Wege der Auslegung oder Umdeutung als Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu behandeln sei, und beantragten zugleich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Daraufhin erließ das Landgericht noch am gleichen Tage den nunmehr angefochtenen Beschluss, mit welchem es den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 8.11.1999 als unzulässig – wegen Versäumung der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO – verwarf, wobei es den Schriftsatz vom 15. März 2000 als Einspruch wertete, während es die Verteidigungsanzeige vom 17.11.1999 im Sinne eines Einspruchs schon deshalb nicht für umdeutbar hielt, weil zum Zeitpunkt der Anzeige dem Beklagten bzw. seinen Bevollmächtigten überhaupt noch nicht bekannt gewesen sei, dass ein Versäumnisurteil ergangen war. Zugleich stellte das Landgericht in den Gründen des Beschlusses fest, dass „kein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar” sei. Gegen diese Entscheidung(en) wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, der die Klägerin entgegentritt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den – einen angenommenen Einspruch – verwerfenden Beschluss ist nach § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass gegen das am 18. November 1999 zugestellte Versäumnisurteil vom 8. November 1999 innerhalb der zwei Wochen betragenden Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) kein wirksamer Einspruch eingegangen ist.
Zwar läge keine Versäumung der Einspruchsfrist vor, wenn man die Verteidigungsanzeige des Beklagten vom 17. November 1999 als Einspruch ansehen würde....