Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei Vergleich nach Teilurteil
Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Neufassung des GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bleibt es dabei, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten führt, wenn bereits ein Teilurteil vorausgegangen ist. Dass dieses Urteil lediglich einen völlig unbedeutenden Teil des Gesamtstreits betrifft, ist unerheblich.
Normenkette
GKG KV Nrn. 1210, 1211 Nr. 3; ZPO §§ 301, 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 04.04.2007; Aktenzeichen 4 HK. O 141/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 4.4.2007 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Der Senat hat die maßgebliche Rechtsfrage bereits entschieden und in seinem Beschl. v. 28.6.1996 (14 W 309/96 - teilweise abgedruckt in VersR 1997, 1418) u.a. ausgeführt:
"Der Ansicht der Beschwerdeführer, es müsse hinsichtlich des gesamten nicht vom Teilurteil betroffenen Rests von einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1202 Buchst. c GKG - KV ausgegangen werden, kann nicht gefolgt werden. Die Ermäßigung der für das Prozessverfahren erster Instanz entstandenen Gebühr nach Nr. 1201 GKG-KV tritt nach dem klaren Wortlaut in Nr. 1202 GKG-KV nur ein, "wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist". Die dazu von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, das gelte nur, wenn sich das vorausgegangene Urteil auf den gesamten Streitgegenstand erstrecke, ist unzutreffend.
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 hat für das Prozessverfahren erster Instanz in Zivilsachen eine grundlegende Neuerung eingeführt. Das gesamte Verfahren soll durch die in Nr. 1201 GKG-KV festgelegte pauschale Gebühr abgegolten werden. Entscheidungsgebühren fallen daneben nicht mehr an. Dementsprechend ist hier für das Verfahren im allgemeinen die pauschale Gebühr (3,0) nach Nr. 2101 GKG-KV angefallen, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen wird. Eine Ermäßigung der einmal entstandenen Gebühr tritt nach Nr. 1202 GKG-KV nur dann ein, wenn das gesamte Verfahren später in der im Einzelnen in dem Ermäßigungstatbestand bezeichneten Weise beendet wird. Folgt man den Beschwerdeführern in ihrer Auffassung, gesamtes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift könne nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils auch der dann noch verbliebene Streitgegenstand sein, ist eine Gebührenermäßigung gleichwohl deshalb nicht eingetreten, weil das GKG-KV die Ermäßigung an die weitere Voraussetzung knüpft, dass "nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist".
Der Auffassung der Beschwerde, das Urteil müsse sich auf den gesamten Streitgegenstand zwischen allen Prozessbeteiligten erstrecken, kann nicht gefolgt werden. Erklärtes Ziel des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 ist es, durch ein Pauschalgebührensystem den hohen Verwaltungsaufwand für die Erhebung von Kosten zu verringern. Würde die Ermäßigung (anteilig) auch eintreten, wenn die Voraussetzungen nur für Teile des Streitgegenstands erfüllt sind, müssten nach § 21 Abs. 3 GKG die Gebühren für die Teile gesondert berechnet werden. Die Summe dieser Gebühren dürfte aber die nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtbetrag der Wertteile errechnete Gebühr nicht überschreiten. Ferner würden in sehr vielen Fällen Gebührenermäßigungen eintreten, die zu einer Rückzahlung eines Teils der als Vorauszahlung geleisteten Gebühren führen und damit Mehrarbeit verursachen würden. Damit würde die in der Kostenvorschrift hinreichend zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, wenn man der Beschwerde darin folgte, bei einer nicht zwischen allen Prozessbeteiligten ergangenen richterlichen Endentscheidung zur Hauptsache handele es sich nicht um ein Urteil i.S.v. Nr. 1202 GKG-KV".
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten (vgl. auch für den Fall des Zwischenurteils OLG Koblenz 14 W 470/04 in MDR 2005, 119).
Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 68 Abs. 8 GKG zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1786851 |
OLGR-West 2007, 879 |