rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskostenansatz nach Beendigung des Verfahrens durch Abschluß eines Vergleichs. Gerichtsgebühren/Teilurteil und Totalvergleich
Leitsatz (amtlich)
Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren auf eine 10/10-Gebühr durch Abschluß eines Totalvergleichs tritt nicht ein, wenn ein (Teil-)Urteil vorausgegangen ist.
Normenkette
GKG KV Nr. 1202 Buchst. c
Verfahrensgang
LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 18.04.1996; Aktenzeichen 8 O 84/95) |
Tenor
1. Die Beschwerde der beiden Kläger und des Widerbeklagten zu 3) gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. April 1996 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem die beiden Kläger den Beklagten auf Zahlung in Anspruch genommen hatten, erhob dieser eine Widerklage, die er – neben den beiden Klägern – auch auf den Widerbeklagten zu 3) erstreckte. Die insoweit erhobene Widerklage hat das Landgericht durch Teilurteil vom 2. November 1995 abgewiesen. Der Beklagte hat das Teilurteil nicht angefochten. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist schlossen die Parteien einschließlich des Widerbeklagten zu 3) zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits einen Vergleich, dessen Kostenvereinbarung wie folgt lautet:
„Die Kosten von Klage, Widerklage und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben”.
Dementsprechend hat die Landesjustizkasse den 3 Widerbeklagten eine 30/10-Gebühr nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses hälftig in Rechnung gestellt. Dagegen wenden sich die Widerbeklagten mit ihrer Erinnerung. Sie meinen, die Gebühr 1201 habe sich durch den Abschluß des Vergleichs auf 1,0 ermäßigt (1202 lit. c) des Kostenverzeichnisses). Durch den nunmehr angefochtenen richterlichen Beschluß vom 18. April 1996 hat das Landgericht die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde weisen die Widerbeklagten darauf hin, daß das Teilurteil gegen den Widerbeklagten zu 3) nur einen unbedeutenden Teil des gesamten Streitgegenstandes betreffe. Daher müsse hinsichtlich des gesamten Restes von einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1202 Buchstabe c) des Kostenverzeichnisses ausgegangen werden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ermäßigung der für das Prozeßverfahren erster Instanz entstandenen Gebühr nach 1201 des Kostenverzeichnisses tritt nach dem klaren Wortlaut in 1202 des Kostenverzeichnisses nur ein,
„wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist”.
Die dazu von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, das gelte nur, wenn sich das vorausgegangene Urteil auf den gesamten Streitgegenstand erstrecke, ist unzutreffend.
Das KostRÄndG 1994 hat für das Prozeßverfahren erster Instanz in Zivilsachen eine grundlegende Neuerung eingeführt. Das gesamte Verfahren soll durch die in Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses festgelegte pauschale Gebühr abgegolten werden. Entscheidungsgebühren fallen daneben nicht mehr an. Dementsprechend ist hier für das Verfahren im allgemeinen die pauschale Gebühr (3,0) nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses angefallen, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen wird. Eine Ermäßigung der einmal entstandenen Gebühr tritt nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses nur dann ein, wenn das gesamte (Hervorhebung durch den Senat) Verfahren später in der im einzelnen in dem Ermäßigungstatbestand bezeichneten Weise beendet wird. Folgt man den Beschwerdeführern in ihrer Auffassung, gesamtes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift könne nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils auch der dann noch verbliebene Streitgegenstand sein, ist eine Gebührenermäßigung gleichwohl deshalb nicht eingetreten, weil das Kostenverzeichnis die Ermäßigung an die weitere Voraussetzung knüpft, daß
„nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist”.
Der Auffassung der Beschwerde, das Urteil müsse sich auf den gesamten Streitgegenstand zwischen allen Prozeßbeteiligten erstrecken, kann nicht gefolgt werden. Erklärtes Ziel des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 ist es, durch ein Pauschalgebührensystem den hohen Verwaltungsaufwand für die Erhebung von Kosten zu verringern. Würde die Ermäßigung (anteilig) auch eintreten, wenn die Vorraussetzungen nur für Teile des Streitgegenstandes erfüllt sind, müßten nach – § 21 Abs. 3 GKG die Gebühren für die Teile gesondert berechnet werden. Die Summe dieser Gebühren dürfte aber die nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtbetrag der Wertteile errechnete Gebühr nicht überschreiten. Ferner würden in sehr vielen Fällen Gebührenermäßigungen eintreten, die zu einer Rückzahlung eines Teils der als Vorauszahlung geleisteten Gebühren führen und damit Mehrarbeit verursachen würden. Damit würde die in der Kostenvorschrift hinreichend zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, wenn man der Beschwerde darin folgte, bei einer nicht zwischen allen Prozeßbeteiligten ergangenen richterlichen Endentscheidung zur Hauptsache handele es sich nicht um ein Urteil im Sinne von Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses.
Letztlich ist der Kostenansatz...