Verfahrensgang
AG St. Goar (Beschluss vom 15.01.2015; Aktenzeichen 51 F 192/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses des AG - Familiengericht - St. Goar vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 20.12.1991 geschlossene Ehe der am ... 10.1964 geborenen Antragstellerin mit dem am ... 02.1954 geborenen Antragsgegner wurde auf am 08.08.2014 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.
Sowohl den Zugewinnausgleich als auch den nachehelichen Unterhalt hatten die Ehegatten einige Tage vor Eheschließung zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin bereits schwanger war, mittels notariellen Ehevertrags ausgeschlossen. Den nicht ausgeschlossenen Versorgungsausgleich hat das Familiengericht im Zuge der Ehescheidung dahin durchgeführt, dass es die Anwartschaften der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern durch Übertragung von Entgeltpunkten - 12,0521 zugunsten des Antragsgegners und 1,6196 zugunsten der Antragstellerin - geteilt hat. Des Weiteren hat es 23,5 Versorgungspunkte der Antragstellerin bei der VBL auf den Antragsgegner übertragen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie - wie bereits erstinstanzlich - den Ausschluss bzw. hilfsweise die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begehrt. Die Antragstellerin hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Sie begründet dies mit der ehevertraglichen Regelung, nach welcher sie nicht an der auf Vermögensaufbau jenseits von Altersrenten basierenden Alterssicherung des Antragsgegners partizipieren könne. Zudem habe der Antragsgegner während der Ehe wie auch zuvor nur freiwillige Beiträge in der geringstmöglichen Höhe bei der Deutschen Rentenversicherung eingezahlt, obgleich er sich deutlich höher regulär in der Künstlersozialkasse habe versichern können. Des Weiteren stellt sie insgesamt auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse nebst den Ausgaben und die Arbeitsteilung während des ehelichen Zusammenlebens ab sowie auf die übrige wirtschaftliche Auseinandersetzung im Zuge von Trennung und Scheidung. Schließlich wirft die Antragstellerin dem Antragsgegner ein illoyales Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrags vor. Dieser sei einseitig zu seinen Gunsten abgefasst, ohne dass der beurkundende Notar die Antragstellerin über die Folgen dieses Vertrags belehrt habe.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er erachtet die für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit angeführten Gründe nicht für durchgreifend. Selbst falls der Ehevertrag unwirksam wäre, habe dies keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.
II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Erörterung, da hiervon weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Beide Seiten haben umfassend schriftlich vorgetragen.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich vorliegend zutreffend ohne Einschränkung durchgeführt. Die Voraussetzungen für einen auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
1. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich lediglich dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die rein schematische Durchführung muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. BGH FamRZ 2013,106). Die grobe Unbilligkeit muss sich im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Für die Billigkeitsabwägung gelten im Wesentlichen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des reformierten Versorgungsausgleichs - die für den früheren § 1587c BGB in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiter (vgl. etwa Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. 2009 Rn. 774).
Danach sind die besonderen Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegend nicht gegeben.
a) Der Umstand, dass die Ehegatten in Gütertrennung gelebt haben, kann für sich allein die Anwendung der Härteklausel nicht begründen, § 2 Abs. 4 VersAusglG. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte ohne Gütertrennung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB verpflichtet gewesen wäre (vgl. MünchKomm-BGB/Dörr 6. Aufl. 2013 § 27 VersAusglG Rn. 30).
Zwar weist die Antragstellerin sodann zutreffend darauf hin, dass eine grobe Unbilligkeit in solch einem Fall allerdings in Betracht ...