Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in Jelenia Gora vom 13. Dezember 2007 - III Kop 88/07 - aufgeführten Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 - II 24/05 - ist wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl unter Abschnitt E. Punkt 2. Unterpunkte II. bis XVI. aufgeführten Taten zulässig.
Wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl in Abschnitt E. Punkt 2. Unterpunkt I. aufgeführten Tat vom 10. Juli 2004 ist die Auslieferung unzulässig.
2. Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe
A. Mit Europäischem Haftbefehl des Kreisgerichts Jelenia Gora vom 13. Dezember 2007 - III Kop 88/07 -, der den inhaltlichen Anforderungen des § 83a Abs. 1 Alt. 2 IRG genügt, ersucht die Republik Polen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Vollstreckt werden soll aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 - II 24/05 - eine noch vollständig zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zehn (10) Monaten.
Laut Europäischem Haftbefehl werden dem Verfolgten folgende, in ...[X]/Polen, begangene Taten zur Last gelegt:
I. Er drohte am 10. Juli 2004 dem Inhaber eines Lokals, ...[A], dass er "den Club überfallen und den Club einreißen" und ihm damit einen Vermögensschaden zuzufügen werde, was bei dem Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.
II. Im Lokal "...[B]" drohte er am 11. September 2004 dem Angestellten der Einrichtung, ...[C], dass er "ihn töten und das Lokal niederbrennen" wird, was bei dem Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.
III. Er beleidigte am 11./12. September 2004 den ...[C] und benutzte dabei Worte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich "Hurensohn", "Brühwurst" und "Homosexueller".
IV. Im Lokal "...[B]" drohte er am 11. September 2004 dem Inhaber der Einrichtung, ...[A], damit, dass er "ihm den Kopf abreißen" bzw. "die Augen auskratzen" werde und versuchte im Anschluss, den Geschädigten im Bereich der Augen zu schlagen, so dass die Drohung beim Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.
V. Er beleidigte am 11. September 2004 den ...[A] und benutzte dabei Worte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich "Du Arschloch" und "Schwuler".
VI. Am 11. September 2004 drohte er dem Inhaber eines Lokals, ...[D], dass er "ihn im Stadtzentrum erledigen" bzw. "ihn in die Finger kriegen" würde, was bei dem Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden.
VII. Am 11. September 2004 beleidigte er den ...[D], indem er Worte benutzte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich "Du Arschloch" und "Schwuler".
VIII. Am 11. September 2004 weigerte er sich im Lokal "...[B]", die Räumlichkeiten zu verlassen, obwohl er durch die Inhaber des Lokals dazu aufgefordert worden war.
IX. Im Lokal "...[E]" drohte er am 26. September 2004 dem Inhaber des Lokals, ...[F], dass er "[ihn] im Springbrunnen ertränken" würde, was beim Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden.
X. Am 2. Oktober 2004 warf er im Lokal "...[E]" einen Barhocker gegen einen Spiegel, so dass der Spiegel beschädigt wurde, wodurch er zum Nachteil des Besitzers ...[F] einen Sachschaden von 200 Zloty verursachte.
XI. Am 2. Oktober 2004 verschaffte er sich gewaltsam Zutritt in das Lokal "...[E]", indem er drohte, die Tür zu zerstören.
XII. Am 4. Oktober 2004 drohte er dem ...[F] damit, dass er "[ihn] im Kofferraum des Autos wegbringen" würde. Dies tat er, um ihn dazu zu zwingen, sein Lokal unter den "Schutz" des Verfolgten zu stellen.
XIII. Am 14. April 2004 drohte er ...[G] im Lokal "...[H]" damit, "[sie] mit Säure zu übergießen", was bei der Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.
XIV. Am 14. April 2004 griff er im Lokal "...[H]" ...[G] an, indem er sie an den Haaren riss, sie im Halsbereich würgte und ihren Kopf gegen die Wand schlug, was zu einer Verletzung der Geschädigten bis zu sieben Tagen führte.
XV. Am 28. September 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] in einer Wohnung, wodurch diese zahlreiche Hämatome an beiden Armen, am linken Oberschenkel und am Kopf sowie eine schmerzhafte Schwellung am Hals davon trug, was zu einer Verletzung der Geschädigten bis zu sieben Tagen führte.
XVI. Am 12./13. Dezember 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] im Lokal "...[B]", wodurch diese eine Gesichtsquetschung mit Schwellung des Mundbereichs und Hämatomen im Gesicht davon trug, was zu einer Verletzung der Geschädigten bis zu sieben Tagen führte.
B. Die Auslieferung ist zum ganz überwiegenden Teil zulässig.
I. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten, die nicht zu den Katalogtaten im Sinne des Art 2 Abs. 2 RbEuHb gehören und deren beiderseitige Strafbarkeit daher zu prüfen ist...