Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen auch im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Einen Mangel der Vollmacht hat das Gericht auch im Kostenfestsetzungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Legt ein unbeteiligter Dritter gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde für eine Partei ein, von der er unter Vorlage eines entsprechenden Fachgutachtens behauptet, sie sei geschäftsunfähig, ist das Rechtsmittel mangels wirksamer Bevollmächtigung des Dritten unzulässig.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in einem derartigen Fall dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.
Normenkette
ZPO §§ 104, 51-52, 56, 79, 88 Abs. 2; BGB § 104 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 04.03.2015; Aktenzeichen 6 O 253/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde vom 18.3.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 4.3.2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Gerichtlichen Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.598,37 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist - anders als das LG meint - nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.
Nach § 88 Abs. 2 ZPO hat das Gericht einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt. Der Beschwerdeführer macht geltend und belegt durch ein Gutachten, dass der Beklagte geschäftsunfähig ist. Dabei legt das Gutachten nahe, dass die Geschäftsunfähigkeit schon seit 2010 besteht. Dies schließt eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung aus. Vielmehr muss für den Beklagten ein Betreuer bestellt werden, der entsprechend handeln kann.
Ob - wie das LG meint - der Beschwerdeführer nach § 79 ZPO postulationsfähig ist, ist unerheblich, solange er nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt ist.
Unzutreffend ist auch die Ansicht, die Frage der Geschäftsfähigkeit sei materiell-rechtlicher Natur. Sie ist vielmehr als Frage der Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO beachtlich. Welche Konsequenzen hieraus - für das Hauptsache- wie das Kostenfestsetzungsverfahren - zu ziehen sind, wird ein Betreuer zu bestimmen haben. Das LG wird - unabhängig von der sofortigen Beschwerde - gem. § 56 ZPO dieser Frage nachzugehen haben und ggf. auch die Betreuungsbehörde einschalten müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG, § 97 ZPO.
Die Kosten waren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er ohne weiteres den Mangel der Vollmacht schon aufgrund seines eigenen Vortrages erkennen musste.
Fundstellen
Haufe-Index 8331002 |
MDR 2015, 1152 |
AGS 2015, 481 |