Verfahrensgang
AG Sinzig (Entscheidung vom 22.07.1999; Aktenzeichen 8 F 147/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Sinzig vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten, am 01.10.1990, mit der gesetzlichen Vertreterin des Kindes verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ahrweiler vom 18. Februar 1994 geschieden. Der Kläger will nunmehr die Ehelichkeit des Kindes anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Klage habe deshalb keinen Erfolg, weil die Anfechtungsfrist abgelaufen sei.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt der Kläger als Vater des Beklagten, denn er war zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet. Er ist grundsätzlich nach § 1600 BGB berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Allerdings geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, die in § 1600 b Abs. 1 BGB genannte Anfechtungsfrist sei verstrichen, weshalb die Anfechtung durch den Kläger nicht mehr möglich sei. Nach der zitierten Vorschrift kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, nicht aber vor der Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 2 BGB). Der Kläger begründet dies damit, im Zusammenhang mit einem Verfahren um die Regelung des Umgangsrechtes habe seine jetzige Ehefrau mit dem jetzigen Ehemann der Kindesmutter zusammen auf dem Flur warten müssen. Sie habe ihn angesprochen, ob nicht eine größere Nähe zum Kind ermöglicht werden könne. Dabei habe dieser ihr entgegnet, "das Schöne an der Sache sei, dass ihr Ehemann (der Kläger) gar nicht wisse, ob er der Vater sei". Es bestehe von daher die Vermutung, dass der jetzige Ehemann der Kindesmutter, sein früherer Schwager, schon damals ein engeres Verhältnis zu seiner früheren Frau gehabt habe.
Dies reicht nicht aus, um von einer schlüssigen Anfechtungsklage auszugehen. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn der Kläger nähere Umstände von denen er innerhalb der Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB erfahren hat, vorträgt, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (vgl. BGH FamRZ 1999, 956, m.w.N.). Dies ist zwar im Einzelnen umstritten (vgl. die vom Bundesgerichtshof zitierten Entscheidungen), der Senat schließt sich jedoch der oben dargelegten Auffassung des BGH an. § 1600 b Abs. 1 BGB ist keine bloße Regelung der Anfechtungsfrist; vielmehr setzt das Gesetz voraus, dass der die Ehelichkeit des Kindes anfechtende Mann Umstände kennt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, dass er einen begründeten Anfangsverdacht hat (vgl. BGH, a.a.O., noch zu § 1594 Abs. 2 BGB). Einerseits müssen dem Anfechtenden Umstände bekannt geworden sein, die objektiv für die Nichtvaterschaft sprechen; von diesen Umständen muss er sichere Kenntnis haben. Zudem müssen diese Umstände den objektiven Verdacht begründen, das Kind stamme nicht vom Anfechtenden ab. Nur wenn beides der Fall ist, wird die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang gesetzt. Der Bundesgerichtshof weist zu Recht darauf hin, dass, wenn man § 1600 b Abs. 1 BGB (§ 1594 BGB) als bloße Regelung der Anfechtungsfrist auffaskse, der Kläger immer nur vorzutragen brauche, er sei nicht Vater des beklagten Kindes. Auch wenn er keine sinnvollen Anhaltspunkte für seine Nichtvaterschaft habe, könne er ohne jede zeitliche Begrenzung ins Blaue hinein eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erheben und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen lassen, ob das Kind von ihm abstamme. Die Frist treffe dann nur solche "Väter", die tatsächlich einen begründeten Anlass zu Zweifeln hätten und diesem innerhalb der genannten zwei Jahre nachgehen müßten.
Was der Kläger hier jedoch vorträgt, ist - auch unterstellt, die behauptete Äußerung des jetzigen Ehemannes der Mutter des Kindes sei so gefallen - nicht geeignet, objektiv den Verdacht zu begründen, das Kind stamme nicht vom Kläger ab. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits einmal versucht hat, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten (13 C 806/92), die Klage aber zurückgenommen hat. Wenn man dieses weiß, wird die behauptete Äußerung ohne Weiteres verständlich. Objektiv gesehen lässt sich hieraus nicht der Verdacht ableiten, der jetzige Ehemann der Mutter sei in Wirklichkeit der Vater des Beklagten.
Fundstellen
Haufe-Index 3030415 |
FamRZ 2000, 1032 |
FamRZ 2000, 1032 (Volltext mit red. LS) |