Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 4 O 371/07) |
Tenor
1 Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenansatz vom 9.9.2009 (1209250007818) insoweit aufgehoben, falls darin Übersetzerauslagen von 2.098,09 EUR enthalten sind.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland hat die beiden Beklagten mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Italien auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen. In dem zugrunde liegenden Vertrag ist bestimmt, das Deutsch die Vertragssprache ist. Außerdem sind der Klage Anlagen beigefügt, denen zu entnehmen ist, dass die vorprozessuale Korrespondenz der Parteien in deutscher Sprache geführt wurde.
Das LG veranlasste die Übersetzung der Klageschrift und der beigefügten Anlagen in die italienische Sprache. Hiernach wurde die Zustellung in Italien bewirkt. Für die Übersetzung sind Kosten von 2.098,09 EUR entstanden, die der Kläger nach der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung des LG zu tragen hat.
Mit seiner Erinnerung rügt-der Kläger den Ansatz der Kosten für die Übersetzung. Er meint eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG liege darin, dass die Klageschrift und ihre Anlagen übersetzt worden seien, ohne bei ihm rückzufragen.
Dem ist das LG nicht gefolgt. Man habe den Kläger zwar darauf hinweisen müssen, dass er die Übersetzungskosten zu tragen habe Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, dass er bei entsprechender Nachfrage die Übersetzung gewünscht hätte. Die Voraussetzungen des § 21 GKG seien daher nicht gegeben, zumal davon auszugehen sei, dass die Beklagten eine lediglich in deutscher Sprache abgefasste Klage nach Art. 8 Abs. 1 EG - Verordnung Nr. 1348/2000 zurückgewiesen hätten.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat umfassend Erfolg.
Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung richtete sich die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in den EG-Mitgliedsstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen. Dort war in Art. 5 Abs. 1 bestimmt, dass der Verfahrensbeteiligte von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Art. 8 der Verordnung genannten Sprachen abgefasst ist. Art. 8 bestimmte, dass die Empfangsstelle den Empfänger davon in Kenntnis zu setzen hatte, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern durfte, wenn dieses in einer anderen als der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer anderen Sprache als der dem Empfänger verständlichen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst war.
Wie nach dem Eingang zuzustellender Schriftstücke konkret zu verfahren ist, ergibt sich aus der bundeseinheitliche Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO). Dort ist in § 31 f. Abs. 2 bestimmt, dass der Verfahrensbeteiligte, in dessen Interesse die Zustellung vorgenommen wird, darüber entscheidet, ob eine Übersetzung zu fertigen ist. Entscheidungsbefugt war hier also allein der Kläger.
Das hat das LG nicht verkannt, jedoch gemeint, die versäumte Nachfrage sei hier letztlich nicht ursächlich für die Übersetzungskosten geworden, weil - pflichtgemäßes gerichtliches Handeln hinzugedacht - davon auszugehen sei, dass der Kläger eine Übersetzung verlangt hätte.
Das ist nicht tragfähig, weil es an § 31 f. Abs. 3 ZRHO vorbeigeht. Dort ist bestimmt, dass keine Übersetzungen zu fertigen sind, wenn der nach § 31 f. Abs. 2 Satz 2 ZRHO belehrte Verfahrensbeteiligte keine Erklärung abgibt. Träfe die Rechtsansicht des LG zu, hätte untätiges Verharren desjenigen, der überhaupt nicht gem. § 31 f. Abs. 2 Satz 2 ZRHO belehrt wurde, weiter greifende Rechtswirkungen als die Untätigkeit eines nach § 31 f. Abs. 2 Satz 2 ZRHO Belehrten, der auf den gerichtlichen Hinweis schweigt. Demnach durften hier keine Übersetzungen gefertigt werden.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Mutmaßung, die Beklagten hätten die Annahme von in deutscher Sprache abgefassten Schriftstücken verweigert, insofern zu kurz greift, als zu fragen war, ob die Beklagten befugt gewesen wären, derart vorzugehen. Die Vereinbarung, dass Deutsch die Vertragssprache ist, und die in dieser Sprache geführte vorprozessuale Korrespondenz der Parteien, deuten darauf, dass die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf eine fehlende Übersetzung in die italienische Sprache hätten berufen können.
In der Nichtbeachtung der maßgeblichen Zustellungsvorschriften sieht der Senat auch einen offensichtlichen Fehler, der derart schwer wiegt, dass die Übersetzungskosten nicht zu erheben sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2266621 |
BauR 2010, 261 |
MDR 2010, 101 |
GuT 2010, 251 |