Leitsatz (amtlich)
Verfahrenskostenhilfe kann nach Instanzende nur bewilligt werden, wenn zuvor bzw. binnen einer nachgelassenen Frist ein vollständiger Antrag vorlag. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde eröffnet in diesem Fall nicht die Möglichkeit, Tatsachen und Belege zur Vervollständigung des Verfahrenskostenhilfeantrags nachträglich einzuführen. Das gilt selbst dann, wenn lediglich eine Herabsetzung der auferlegten Ratenzahlungen erstrebt wird.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 1-2, § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Idar-Oberstein (Beschluss vom 27.08.2014) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 27.8.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Das AG hat auf der Grundlage der nach Beendigung des Verfahrens (Vereinbarung vom 28.7.2014) bis zum 26.8.2014 - Fristablauf zur Nachreichung von Unterlagen war der 11.8.2014 - eingereichten Unterlagen zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Ratenzahlung von 28 EUR monatlich angeordnet, wobei zugunsten des Antragsgegners die von ihm angegebenen Kosten für "Wohnen und Essen bei der Mutter" insgesamt als Wohnkosten berücksichtigt worden sind. Dies wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Vielmehr werden mit der Beschwerde höhere Fahrtkosten sowie Kosten für Autoversicherung und Kraftfahrzeugsteuer vorgetragen und durch neue Unterlagen belegt.
Grundsätzlich kann Verfahrenskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens nur bewilligt werden, wenn der entsprechende VKH-Antrag zuvor vollständig mit den nach § 117 ZPO erforderlichen Anlagen bei Gericht eingereicht worden ist (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rz. 508). Auch wenn der Antrag vor Instanzende gestellt, die Belege aber erst nach Instanzbeendigung eingereicht werden, kann Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht - großzügigerweise - die Nachreichung von Unterlagen gestattet und hierfür eine Frist setzt (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rz. 504). In diesem Fall steht die Zeit der Nachreichung von Belegen allerdings nicht im Belieben des Beteiligten; vielmehr sind die gesetzten Fristen in jedem Fall zu beachten (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rz. 508). Von daher war die Einreichung weiterer Belege nach Ablauf der gesetzten Frist und Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr möglich. Auch die grundsätzliche Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach Instanzabschluss führt nicht dazu, dass Tatsachen und Belege, die zur Vollständigkeit des VKH-Antrags gehören, nach Instanzende neu eingeführt werden können (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rz. 509).
Fundstellen
Haufe-Index 7691687 |
FamRZ 2015, 1314 |
MDR 2015, 542 |