Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 27.08.2002; Aktenzeichen 7 StVK 373/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 27. August 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Strafgefangene verbüßt in der JVA Diez eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim wurde der JVA Diez mitgeteilt, gemäß Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. September 2000 sei neben der derzeit vollstreckten Freiheitsstrafe unter anderem der Verfall eines Guthabens des Strafgefangenen bei der K.....bank .. L... sowie der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 173.766 DM angeordnet worden. Nach Angabe der JVA Diez wurde der Inhalt dieses Schreibens mit dem Strafgefangenen am 15. Januar 2002 und am 8. Februar 2002 besprochen. Der Gefangene hatte hierbei angegeben, die Forderung werde zu Unrecht gegen ihn erhoben. Nachdem er am 27. März 2002 um ein persönliches Gespräch mit dem Anstaltsleiter gebeten hatte, beantragte der Strafgefangene am 12. April 2002 mündlich gegenüber dem stellvertretenden Anstaltsleiter, ein Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt in Luxemburg in vorgenannter Sache führen zu dürfen. Dies wurde mit Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 22. April 2002 abgelehnt. Die JVA führte aus, zwar könnten gemäß § 32 StVollzG Ferngespräche genehmigt werden. Im Merkblatt der JVA Diez über die Benutzung des Kartentelefons sei jedoch festgehalten, dass die Telefonerlaubnis nur "für Bezugspersonen und nicht für Behörden, Gerichte, Konsulate u.s.w." erteilt werde. Der Gefangene wurde auf die schriftliche Kommunikation mit seinem Rechtsanwalt verwiesen.

Daraufhin beantragte die Verteidigerin des Strafgefangenen am 25. April 2002 erneut eine Telefonerlaubnis und führte zur Begründung aus, für ein in Luxemburg anhängiges Verfahren müsse der Strafgefangene einen dortigen Anwalt beauftragen. Der Strafgefangene sei dringendst auf dieses Gespräch angewiesen und die Telefonverbindung könne durch Mitarbeiter der JVA hergestellt werden, um Sicherheitsbedenken zu begegnen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Rechtsanwälte in Luxemburg mit dem Strafgefangenen keine Straftaten oder Fluchtversuche verabreden würden.

Diesen Antrag beschied die Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 30. April 2002 abschlägig und führte zur Begründung aus, der Strafgefangene könne mit den Rechtsanwälten schriftlich verkehren, eine Notwendigkeit für die Genehmigung eines Ferngesprächs in englischer Sprache bestehe nicht.

Hiergegen richtete sich der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Mai 2002, mit dem er geltend machte, er sei unbedingt gezwungen, persönlich die Anwälte in Luxemburg zu informieren, da es sich um einen finanziell entscheidenden Sachverhalt handele. Im Gespräch könnten sich Punkte ergeben, die evtl. bei schriftlichem Kontakt übersehen würden. Adresse und Telefonnummer der Luxemburger Anwälte seien bekannt, weshalb auch eine Gefahr für den Strafvollzug nicht bestehe. Letztlich handele es sich um eine Auswirkung des gegen ihn geführten Strafverfahrens, weshalb das Anwaltsprivileg gelte.

Die Justizvollzugsanstalt beharrte im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer auf ihrer bereits zuvor vertretenen Auffassung und führte weiter aus, es bestünden Sicherheitsbedenken, da über die in englischer Sprache geführten Telefongespräche versucht werden könne, die Sperre der in Luxemburg geführten Konten aufzuheben und die dort verwalteten Geldbeträge dem Gläubiger vorzuenthalten.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen verworfen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 32 StVollzG könne dem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Hinsichtlich der Ferngespräche seien die Vorschriften über den Besuch entsprechend heranzuziehen. § 32 StVollzG begründe jedoch keinen Anspruch des Strafgefangenen auf Bewilligung eines Gesprächs, sondern lediglich auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Eine ermessensfehlerhafte Versagung des Ferngesprächs mit einem Rechtsanwalt in Luxemburg sei jedoch nicht erkennbar. Die Anwälte in Luxemburg gehörten, obwohl sie nicht als Verteidiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien, zu dem in §§ 32,26 StVollzG privilegierten Personenkreis, da sie als Rechtsanwälte in einer den Strafgefangenen betreffenden Rechtssache hätten tätig werden sollen. Gleichwohl sei die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf ihre aus dem Merkblatt über die Benutzung des Kartentelefons resultierende Selbstbindung nicht ermessensfehlerhaft. Denn dort sei allgemein geregelt, dass die Telefonerlaubnis "nur für Bezugspersonen und nicht für Behörden, Geric...

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