Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren und Kosten: Gegenstandswert eingezogener Betäubungsmittel
Leitsatz (amtlich)
›Beschlagnahmte Betäubungsmittel (Drogen) haben keinen Gegenstandswert i.S.d. § 2 Abs. 1 RVG.‹
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 28.10.2005) |
Gründe
In der Strafsache gegen den Verurteilten (2090 Js 67999/04 - 10 KLs -) bestellte der Vorsitzende der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 29. November 2004 Rechtsanwalt L... zum Verteidiger des Verurteilten.
Am 11. Februar 2005 verurteilte die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte hatte in der Nacht zum 21. November 2004 als Drogenkurier 16.781,7 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1.546,7 g Tetra-hydrocannabinol - THC - sowie 888,2 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 573,3 g Cocain-Hydrochlorid in seinem Pkw A6 TDI aus den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland gebracht. Auf seiner weiteren Fahrt über die A 61 in Richtung Stuttgart wurde der Verurteilte am 21. September 2004 gegen 1:20 Uhr einer Zollkontrolle unterzogen.
Die dabei entdeckten Betäubungsmittel sowie der für ihren Transport benutzte Pkw Audi A6 TDI, der im Eigentum des Verurteilten stand und bei Erlass des Urteils noch einen Zeitwert von 5000,-- EUR hatte, wurden sichergestellt.
In seinem Urteil vom 11. Februar 2005, das seit dem 23. Juli 2005 rechtskräftig ist, ordnete das Gericht die Einziehung des Pkw Audi A6 TDI als Tatwerkzeug (§ 74 StGB) an. Dagegen unterblieb eine Anordnung über die Einziehung der Betäubungsmittel nach § 33 Abs. 2 BtMG, weil der Verurteilte in der Hauptverhandlung auf Eigentums- und Besitzrechte an den Betäubungsmitteln verzichtet hatte.
Mit Kostenrechnung vom 10. August 2005 machte Rechtsanwalt L..., der von dem Verurteilten oder einem Dritten einen Vorschuss von 1.500,-- EUR erhalten hatte, als bestellter Verteidiger gegen die Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 4.334,00 EUR geltend.
In diesem Betrag war eine Verfahrensgebühr von 2.052,-- EUR enthalten, die der Verteidiger für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einziehung des Pkw Audi A6 und der Verzichtserklärung bezüglich der Betäubungsmittel nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses (VV) beanspruchte.
Diese als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr in Höhe von 2.052,-- EUR leitete der Verteidiger aus der Gebührentabelle zu § 13 RVG ab. Dabei legte er einen Gegenstandswert von 235.000,-- EUR zugrunde; er brachte den Wert des eingezogenen Pkw mit 5 000,-- EUR und den geschätzten Wert der Betäubungsmittel mit 230 000,-- EUR in Ansatz.
Am 07. September 2005 setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht Koblenz die Vergütung des Rechtsanwalts auf 1.626,56 EUR fest.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV versagte sie in vollem Umfang mit der Begründung, die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Einziehung sei durch die Gebühren nach Nr. 4100ff VV abgegolten.
Hiergegen hat der Verteidiger am 14. September 2005 "Rechtsmittel" eingelegt, mit dem er seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter verfolgte.
Auf diese Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG hin hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 2.134,64 EUR festgesetzt und im Übrigen die weitergehende Erinnerung zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Rechtsanwalts war insoweit teilweise begründet, als die Rechtspflegerin die Gebühr nach Nr. 4142 VV hinsichtlich des durch das Urteil eingezogenen PKW Audi A 6 nicht festgesetzt hat. Dem Verteidiger stand insoweit gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 4142 VV aus dem Wert von 5.000,-- EUR eine Gebühr in Höhe von 219,-- EUR zu, die die Strafkammer zu Recht festgesetzt hat..
Weiterhin hat die Strafkammer gem. § 58 Abs. 3 S. 1, 3 RVG den dem Verteidiger gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.500,-- EUR mit einem Betrag von 63,-- EUR in Anrechnung gebracht.
Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger durch Schriftsatz vom 10. November 2005 mit der Beschwerde.
Er trägt u.a. zur Begründung vor, dass die teilweise Anrechnung des Vorschusses in Höhe von 63,-- EUR zu Unrecht erfolgt sei, da der Vorschussbetrag in Höhe von 1.500,-- EUR einen 16 - %igen Mehrwertsteuerbetrag enthalte, der insoweit die berücksichtigungsfähige Höhe des Vorschusses mindere. Im Übrigen verweist der Verteidiger auf seine Erinnerungsbegründung hinsichtlich der Berücksichtigung des Gegenstandswertes des sichergestellten Betäubungsmittels und macht auch unter Anerkennung der Kappungsgrenze des § 49 RVG noch einen Nettobetrag von 172,-- EUR geltend.
Nachdem der Bezirksrevisor des Landgerichts Koblenz hierzu am 14. November 2005 Stellung genommen hat, hat die 10. Str...