Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehörsrüge nach Berufungszurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 27.01.2005; Aktenzeichen 4 O 450/01) |
Tenor
Die zu dem Senatsbeschluss vom 27.1.2005 erhobene Gehörsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gehörsrüge ist in Wahrung von Frist und äußerer Form erhoben. Ob auch ihre Begründung insoweit aufzustellenden Zulässigkeitsanforderungen durchweg entspricht, kann dahingestellt bleiben.
Die zur Versagung rechtlichen Gehörs erhobenen Rügen greifen in der Sache nicht durch.
II. A. 1. Der Senat hatte mit Beschluss vom 11.11.2004 unter Darlegung der Gründe und Setzung einer Äußerungsfrist darauf hingewiesen, dass er erwäge, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin hatte hierzu mit Schriftsatz vom 15.12.2004 Stellung genommen.
Im Zurückweisungsbeschluss vom 27.1.2005 ist der Senat unter Beibehaltung seiner Darlegungen im Hinweisbeschluss auf sämtliche von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.12.2004 geltend gemachten Punkte eingegangen; neue Gründe für die Zurückweisung der Berufung werden in dem abschließenden Beschluss vom 27.1.2005 nicht angeführt.
Bereits hiernach ist grundsätzlich festzustellen, dass eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht gegeben ist:
Zu den dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Gründen ist der Klägerin bereits mit dem Hinweisbeschluss vom 11.11.2004 umfassend rechtliches Gehör gewährt worden; ihre Stellungnahme hierzu ist im Zurückweisungsbeschluss im Einzelnen sachlich verbeschieden worden.
Insofern führt die in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Verfahrensgestaltung, die gerade der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dient, bei entsprechender Handhabung, wie im vorliegenden Fall, bereits von vornherein dazu, dass der abschließende Zurückweisungsbeschluss zunächst grundsätzlich nicht auf einer Versagung rechtlichen Gehörs beruhen kann.
2. Hiernach bleiben aus der Sicht des Senats bei korrekter Handhabung des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO nur zwei Möglichkeiten einer begründeten Gehörsrüge wegen Beruhens der Endentscheidung in diesem Verfahren auf der Versagung rechtlichen Gehörs:
Zum einen gilt zwar, dass es dann, wenn Parteivorbringen bei der entscheidungserheblichen rechtlichen Beurteilung überhaupt berücksichtigt und nicht übergangen worden ist, grundsätzlich unerheblich ist, ob die betreffende rechtliche Beurteilung selbst rechtlich zutreffend oder aber rechtsfehlerhaft ist, denn die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG bezieht sich allein auf den Zugang der Partei zur richterlichen Entscheidungsfindung, nicht auf die sachliche Richtigkeit derselben als solche. Jedoch kann in Ausnahmefällen eine grob fehlerhafte, mit der Rechtsordnung offensichtlich schlechthin nicht vereinbare - damit auch zugleich willkürliche/gesetzesfremde, Art. 3, 20 Abs. 3 GG - Sachentscheidung zugleich als Gehörverletzung verstanden werden, wenn sie wegen ihrer Fehlerhaftigkeit schlechthin nicht als vertretbare richterliche Berücksichtigung und Würdigung des betreffenden Parteivorbringens angesehen werden kann. Insoweit könnte aus der Sicht des Senats die Gehörsrüge trotz äußerlich umfassender Gewährung rechtlichen Gehörs bereits aufgrund der Gewährleistungen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO auch ausnahmsweise an eine objektive Willkürlichkeit der Sachentscheidung anknüpfen und eine Korrektur derselben im Verfahren nach § 321a ZPO unter dem Gesichtspunkt der zugleich gegebenen Gehörsverletzung erwirken.
Zum anderen kann auch dann, wenn zu dem Parteivorbringen selbst zunächst das rechtliche Gehör gewährt ist, eine Handhabung des Verfahrensrechts, die dem Vorbringen einer Partei die sachliche Berücksichtigung versagt, Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, wenn sie auf einer im Licht von Bedeutung und Tragweite der Gehörsgewährleistung fehlerhaften Auslegung und Anwendung auch "einfachrechtlicher" Verfahrensbestimmungen von Gehörserheblichkeit beruht (z.B. Stichwort: Übergehung von entscheidungserheblichem Beweisantritt, fehlerhafte Präklusion).
3. Für eine begründete Gehörsrüge wird man indes auch in diesen beiden Ausnahmefällen weiter - neben der immer erforderlichen Darlegung, dass die beanstandete Sachentscheidung auf der Gehörsverletzung beruht, einschließlich ggf. der Darlegung, was bei gehöriger Gehörsgewährung zusätzlich vorgetragen worden wäre - angesichts der durch das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO bereits gewährleisteten besonderen Sicherung des rechtlichen Gehörs und im Interesse einer Minimierung der der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) abträglichen Rechtskraftdurchbrechung nach § 321a ZPO verlangen müssen, dass in den Fällen der Identität von Hinweis- und Zurückweisungsgründen nach § 522 Abs. 2 S. 2 und 1 ZPO die Rügen sachlicher Willkür oder gehörswidriger Verfahrenshandhabung mit der Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 ZPO erhoben worden sind.
Einer Partei, die diese Möglichkeit der Gehörswahrung versäumt hat, zusätzlich di...