Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwand einer Partei in Vorbereitung eines gerichtlichen Gutachtens
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.
2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 4 O 233/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 30.3.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 643,23 Euro
Gründe
Am Haus der Kläger traten Feuchtigkeitsschäden auf. Deren Ursache ließen die Kläger in einem selbständigen Beweisverfahren klären. Der gerichtliche Sachverständige forderte die Kläger auf, die Außenwand des Hauses freizulegen. Dadrch und durch die spätere Verfüllung entstanden den Klägern Kosten von 1.286,46 Euro. Im späteren Prozess schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Den Antrag der Kläger, die Kosten der Freigrabung hälftig gegen den Beklagten festzusetzen, hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um außergerichtliche Kosten der Kläger, die nach der Kostengrundentscheidung von ihnen selbst zu tragen seien.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat richtig entschieden.
Bei den Kosten, deren Festsetzung die Kläger begehren, handelt es sich nicht um Nebenkosten des Sachverständigen im Sinne § 8 Nr. 1 ZSEG und damit auch nicht um gerichtliche Auslagen. Die Kosten sind den Klägern entstanden und nicht dem Sachverständigen. Sie sind daher außergerichtliche Auslagen der Kläger. Die Aufwendungen dienten der Erstellung eines Gutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren, das für die Vorbereitung der Klage bestimmt war. Nach Prüfung des Prozessstoffs ist der Senat der Ansicht, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 ZPO notwendig waren und daher grundsätzlich erstattungsfähig sind. Das steht insb. nicht in Widerspruch zu der gefestigten Senatsrechtsprechung, wonach der allgemeine Aufwand einer Partei für die Prozessführung nicht zu erstatten ist. Denn um derartigen Aufwand handelt es sich nicht mehr, wenn eine Partei Arbeiten verrichtet, die als Vorbereitungstätigkeiten in den Aufgabenbereich des gerichtlichen Sachverständigen fallen.
Indes käme eine hälftige Ersatzpflicht des Beklagten nur in Betracht, wenn die Kostenvereinbarung im Vergleich dahin lautete, dass die Parteien die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu tragen haben. Die vereinbarte Kostenaufhebung bedeutet jedoch, dass den Klägern ihre gesamten außergerichtlichen Kosten selbst zur Last fallen. Der Einwand der Kläger, ohne ihren Aufgrabungsauftrag wären entsprechende Kosten dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden und dementsprechend als gerichtliche Auslagen hälftig vom Beklagten zu tragen, trifft zu, hilft jedoch nicht weiter. Maßgeblich ist allein, dass die Kosten hier kraft des von ihnen selbst erteilten Auftrags allein den Klägern entstanden sind. Derartige Kosten können nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1163630 |
MDR 2004, 1025 |
VersR 2006, 242 |
ZfBR 2004, 562 |
GuT 2004, 132 |
OLGR-KSZ 2005, 62 |