Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 29.04.2011)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 29. April 2011

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Betroffene wegen

vorsätzlicher Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in zwei tatmehrheitlichen Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit vier vorsätzlichen und zwei fahrlässigen Tageslenkzeitüberschreitungen sowie zwei vorsätzlichen und einer fahrlässigen Lenkdauerüberschreitung,

und in einem Fall in Tateinheit mit fünf vorsätzlichen Tageslenkzeitüberschreitungen, zwei vorsätzlichen Lenkdauerüberschreitungen und zwei vorsätzlichen Tagesruhezeitverkürzungen,

schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 29. April 2011 hat das Amtsgericht Koblenz den Betroffenen in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit eines zu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigten Verteidigers, wegen folgender 21 tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 1.845,-- € mit Ratenzahlungsbewilligung verurteilt:

- Vorsätzliche Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in drei Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006),

- vorsätzliche Tageslenkzeitenüberschreitung in neun Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO (EG) Nr. 561/2006),

- fahrlässige Tageslenkzeitenüberschreitung in zwei Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO (EG) Nr. 561/2006),

- vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Lenkdauer - Nichteinhalten der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen - in vier Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006),

- fahrlässige Überschreitung der zulässigen Lenkdauer - Nichteinhalten der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen - in einem Fall (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006),

- vorsätzliche Tagesruhezeitverkürzung in zwei Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006).

Die Verstöße betreffen den mit einem digitalen Aufzeichnungsgerät erfassten Tatzeitraum von Montag, 6. September 2010, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 3. Oktober 2010, 24.00 Uhr. Der Betroffene steuerte in dieser Zeit zwei verschiedene Lastkraftwagen mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t. im gewerblichen Güterverkehr.

Das Amtsgericht hat im Einzelnen sämtliche Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten im Tatzeitraum festgestellt.

Es ist von drei Doppellenkzeitverstößen ausgegangen, und zwar für die erste und zweite, die zweite und dritte sowie die dritte und vierte Woche des Tatzeitraums. Wegen der zeitlichen Überschneidungen ist das Amtsgericht der Auffassung, diese Verstöße stünden zueinander in Tateinheit. Sie würden deshalb auch alle weiteren Gesetzesverletzungen zur Handlungseinheit verklammern.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Die Sachrüge hat er lediglich zum Rechtsfolgenausspruch näher ausgeführt und dargelegt, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Vorbelastung Schuld erschwerend herangezogen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat einen Teilerfolg. Sie führt zur tenorierten Änderung des Schuldspruchs und zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung im Rechtsfolgenausspruch an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz (§ 79 Abs. 6 OWiG).

1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Amtsgericht zu Unrecht von drei tateinheitlich begangenen Doppelwochenverstößen gem. § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 ausgegangen. Denn innerhalb des bei Verwendung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts erfassten Aufzeichnungszeitraums von 28 Tagen sind unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung maximal zwei Doppelwochenverstöße denkbar, die zueinander in Tatmehrheit stehen. Lediglich innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich begangene Wochenverstöße und/oder Tagesverstöße, stehen mit dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit (OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 355; NStZ-RR 2010, 357).

Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Doppelwochenverstößen berührt das Verschlechterungsverbot der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht.

2. Die Nachprüfung des weitergehenden Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Soweit sich aus den Einzelaufstellungen der Lenk- und Ruhezeiten für den 13., 15., 20. und 21. September 2010 (UA S. 8 - 11) geringfügige Differenzen zu den im Zusammenhang mit der Schilderung der Tathandlungen festgestellten Len...

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