Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 17.03.2011)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17. März 2011 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Betroffene wegen - vorsätzlicher tateinheitlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 907,50 (Fall 1 (1.1.-1.4.)), zweier Fälle der vorsätzlichen verspäteten Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu Geldbußen in Höhe von 360 (Fall 2 (2.1.-2.2.)) und 255 (Fall 5 (5.1.-5.2.)), und vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit fahrlässiger Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 390 (Fall 8 (8.1.-8.2.)) verurteilt wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

 

Gründe

1.

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Betroffenen am 17. März 2011 wegen vorsätzlicher tateinheitlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 907,50 (Fall 1), vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in zwei Fällen zu Geldbußen in Höhe von 360 und 255 (Fall 2 und 5), fahrlässiger verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen zu einer Geldbußen in Höhe von jeweils 15 (Fall 3 und 11), tateinheitlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 52,50 (Fall 4), vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit fahrlässiger Tageslenkzeitüberschreitung in zwei Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 240 und in Höhe von 390 (Fall 6 und 8), und vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in vier Fällen zu Geldbußen in Höhe von 90 E, 240 E, 150 und 180 (Fall 7, 9, 10 und 12).

Die Verstöße betreffen den mit einem digitalen Aufzeichnungsgerät erfassten Tatzeitraum vom 17. März 2010 bis 9. April 2010. Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

"Bei einer am 12.04.2010 durch die PI Hachenburg durchgeführten Kontrolle auf der BAB 3, Fahrtrichtung Süd, in der Gemarkung 56412 Heiligenroth, führte der Betroffene als bei der X. beschäftigter Maschinenführer die Zugmaschine seines Arbeitgebers mit dem amtlichen Kennzeichen yyyyy und den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen yyyyyyyy mit einer zulässigen Gesamtmasse von 40 t.

Dabei handelt es sich um ein Hakenliftfahrzeug, mit welchem der Betroffene Baumaschinen und Container zu den jeweiligen Baustellen seines Arbeitgebers transportiert, um diese dann dort einzusetzen. Die Maschinenbedienung am jeweiligen Einsatzort ist die Hauptaufgabe des Betroffenen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

Die Auswertung der digitalen Fahrerkarte des Betroffenen durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ergab die folgenden Lenk- und Ruhezeitverstöße, obwohl dem Betroffenen aufgrund zuvor erfolgter Belehrung durch seinen Arbeitgeber die einschlägigen Vorschriften bekannt waren:

1.1.

Am 17.03.2010 legte er 6 Stunden und 31 Minuten zu spät die nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4,5 Stunden vorgeschriebene Ruhepause ein.

1.2.

Vom 17. auf den 18.03.20 10 verkürzte er die innerhalb von 24-Stunden einzuhaltende Ruhezeit von 9 Stunden um 26 Minuten (Ruhezeit von 19:26 Uhr bis 05:33 Uhr).

1.3.

Außerdem legte er am 18.03.2010 erneut die nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4,5 Stunden vorgeschriebene Ruhepause 1 Stunde und 21 Minuten zu spät ein.

1.4.

In der Zeit vom 17. bis 18.03.2010 überschritt der Betroffene die zulässige Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden um 11 Stunden und 13 Minuten.

2.1

Am 19.03.2010 legte er 5 Stunden und 23 Minuten zu spät die nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4,5 Stunden vorgeschriebene Ruhepause ein.

2.2.

Am 19.03.2010 überschritt der Betroffene außerdem die zulässige Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden um 1 Stunde und 47 Minuten.

3.

Am 22.03.2010 legte er 19 Minuten zu spät die nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4,5 Stunden vorgeschriebene Ruhepause ein.

4.1.

Am 24.03.2010 legte er um 12:35 Uhr 1 Stunde und 6 Minuten zu spät die nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4,5 Stunden vorgeschriebene Ruhepause ein.

4.2.

Am 24.03.2010 legte er um 19:14 Uhr erneut 35 Minuten zu spät die nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4,5 Stunden vorgeschriebene Ruhepause ein.

4.3.

Am 24.03.2010 überschritt der Betroffene außerdem die zulässige Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden um 41 Minuten.

5.1

Am 25.03.2010 legte er um 3 Stunden und 20 Minuten zu spät die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge