Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Minderung nach vorbehaltloser Ausübung einer Verlängerungsoption
Normenkette
BGB §§ 536, 536b
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen -Vorsitzender- des LG Koblenz vom 9.7.2013, Aktenzeichen 1 HK O 155/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.622 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung anteiliger gewerblicher Miete für die Zeit von Mai bis September 2012 i.H.v. 27.622,40 EUR zzgl. Zinsen in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG Koblenz vom 9.7.2013 sowie die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.5.2014 Bezug genommen. Darüber hinaus nimmt der Senat erneut ausdrücklich Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der Kammer im angegriffenen Urteil.
Die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz vom 9.7.2013, Aktenzeichen 1 HK O 155/12, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Als solches zutreffend zeigt die Gegenerklärung (erneut) die vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen auf und verweist insoweit auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese haben sowohl das LG im angegriffenen Urteil als auch der Senat in seinem Hinweisbeschluss entsprechend zugrunde gelegt. Dies gilt zunächst bezüglich des Umstands, dass mit In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes zum 1.9.2001 nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung des § 536b BGB, wonach bei laufenden Mietverträgen u.a. das Minderungsrecht wegen solcher Mängel ausscheidet, die der Mieter bereits bei Vertragsschluss kannte, nicht mehr, wie noch vor der Reform nach § 539 BGB aF., bei vorbehaltloser Mietzahlung entsprechend auch auf erst später bekannt gewordene Mängel analog anzuwenden ist, sondern mit § 536c BGB eine abschließende Regelung für sich nachträglich zeigende Mängel vorliegt. Hierzu hat der Senat im Hinweisbeschluss exemplarisch auf das Urteil vom 18.10.2006 in NJW 2007, 147, hingewiesen. Dort nimmt der XII. Zivilsenat des BGH u.a. ausdrücklich Bezug auf die von der Beklagten in der Gegenerklärung angeführte Grundsatzentscheidung des VIII. Zivilsenats zu dieser Frage für den Bereich der Wohnraummiete (Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601) und überträgt diese - wie bereits im Beschluss vom 16.2.2005 (XII ZR 24/02 - NZM 2005, 303) gleichermaßen auf den Bereich der Gewerbemiete. Genau diese damit auch für die Gewerbemiete gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dem Hinweisbeschluss bereits zugrunde. Neue Aspekte vermag die Gegenerklärung durch umfassende Zitierung des Urteils vom 16.7.2003 nicht aufzuzeigen. Eine andere Situation wird aber mit der vom Senat zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1970, 1740, erfasst. Hier geht es um die besondere Konstellation, in der es der Mieter in der Hand hat, den Vertrag über ein mangelhaftes Mietobjekt nach der vereinbarten Dauer enden zu lassen und er stattdessen von einem ihm eingeräumten Optionsrecht Gebrauch macht und den Vertrag fortsetzt, mithin eine Situation vorliegt, die einem Neuabschluss des Vertrags gleichkommt. Diese Bewertung ist unabhängig vom zwischenzeitlichen In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes auch weiterhin allgemein anerkannt, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat (vgl. HB 7 m.w.N.). Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts Gegenteiliges aus dem Urteil des BGH vom 16.7.2003 (a.a.O.). Mit dieser Entscheidung hat der BGH, wie bereits ausgeführt, nach In-Kraft-Treten des Mietrechtreformgesetzes seine Rechtsprechung zur früher anerkannten analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. aufgegeben, wonach ein Mieter bei laufendem Mietvertrag das Recht zur Mietminderung wegen eines nachträglich eingetre...