Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für Stufenklage auf Auskunft unf Pflichtteil
Normenkette
BGB §§ 2303, 2314; ZPO §§ 114, 254
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 17.10.2014; Aktenzeichen 10 O 194/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den - die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden - Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.10.2014 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer auf § 2314 BGB gestützten Klage, wobei sie stufenweise (§ 254 ZPO) eine notariell beurkundete Auskunft, gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung deren Richtigkeit und schließlich die Zahlung eines - bisher unbezifferten - Geldbetrags anstrebt. Diese Ziele lassen sich nur sukzessive und abschnittsweise erreichen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 254 Rz. 7). Solange sich die Parteien noch auf der Auskunftsebene bewegen, steht eine Entscheidung über die weiteren Schritte nicht an (Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 259 Rz. 15). Über sie ist erst im Gefolge der Auskunftserteilung zu befinden. In der Konsequenz kann hier auch lediglich dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden; vorher fehlt dafür eine tragfähige Beurteilungsbasis.
Mithin stellt sich im vorliegenden Fall allein die Frage, ob für das Auskunftsbegehren die für die Zubilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen des § 114 BGB gegeben sind. Sie ist zu verneinen: Der Antragstellerin ist um den Erhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu tun, bei dessen Erstellung sie zugegen sein möchte. Diesem Wunsch hat sich die Antragsgegnerin nicht versperrt. Sie hat im Gegenteil ihre Bereitschaft erklärt und wegen einer Terminabsprache angefragt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass dies nur zum Schein erfolgt wäre, zumal der Kooperationswille der Antragsgegnerin bereits durch die Übergabe zahlreicher Unterlagen zum Ausdruck gekommen ist. Ob Verdachtsmomente dafür vorhanden ist, dass die Antragstellerin in einem notariellen Verzeichnis falsch informiert werden wird, ist ohne Belang. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs kann dadurch nicht tangiert werden. Zur Korrektur von Falschinformationen ist die in zweiter Linie anstehende eidesstattliche Versicherung bestimmt.
Vor diesem Hintergrund würde eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei an der Stelle der Antragstellerin von der klageweisen Durchsetzung des streitigen Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB absehen und den von der Antragsgegnerin angebotenen Weg einer gütlichen Bereinigung zu gehen versuchen. Das macht die auf der ersten Klagestufe beabsichtigte Rechtsverfolgung - jedenfalls derzeit - mutwillig, so dass Prozesskostenhilfe nach der gesetzlichen Vorgabe zu versagen ist.
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7704501 |
FamRZ 2015, 610 |
JurBüro 2015, 151 |
ZEV 2015, 115 |
ZEV 2015, 6 |
ErbR 2015, 98 |
NJW-Spezial 2015, 104 |