Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen wegen verspäteter Einreichung seiner Rechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Beginn der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist nicht dadurch hinausgeschoben, dass der Sachverständige irrig meint, er werde sein bei Gericht eingereichtes Gutachten noch schriftlich ergänzen oder mündlich erläutern müssen.
2. Ein derartiger Rechtsirrtum rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG.
Normenkette
JVEG §§ 2, 4; ZPO §§ 404, 407a, 411
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 4 O 167/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 26.10.2007 werden die Beschlüsse des LG Trier vom 17.10.2007 und vom 9.11.2007 aufgehoben.
Dem Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. wird die gemäß Rechnung vom 8.8.2007 geltend gemachte Vergütung für das Gutachten vom 13.8.2006 versagt.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Das mit dem Beweisbeschluss vom 9.8.2005 angeforderte Gutachten vom 13.8.2006 hat der Sachverständige am 17.8.2006 beim LG Trier ohne Rechnung eingereicht. Damit begann die Frist des § 2 Abs. 1 S. 2 JVEG. Der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung seiner Leistung ist mit dem Ablauf des 17.11.2006 erloschen (§ 2 Abs. 1 S. 1 JVEG).
Die Rechnung vom 8.8.2007 ist erst am 10.8.2007 eingegangen.
Den Einwand des Sachverständigen (Schreiben vom 24.8.2007, 726 GA), seine gutachterliche Tätigkeit sei aus seiner Sicht noch nicht abgeschlossen gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass für "seine korrekte Bewertung eine mündliche Erläuterung des Inhalts notwendig sein würde", verhilft dem Vergütungsantrag nicht zum Erfolg.
Die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG beginnt in jedem Falle mit Eingang des Gutachtens bei Gericht, und zwar auch dann, wenn es danach auf Verlangen des Gerichts zu einer schriftlichen Ergänzung oder zu einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens kommt. Die Frist beginnt für jeden Auftragsteil mit dessen Erledigung gesondert; insoweit ist die Gesetzeslage eindeutig und ermöglicht dem Senat keine dem Sachverständigen günstige Entscheidung (Hartmann-Kostengesetze, 37. Aufl., § 2 JVEG, Rz. 8).
Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Gutachten nicht, dass der Sachverständige der Auffassung gewesen sei, nur ein Teil-Gutachten vorgelegt zu haben. So heißt es auf S. 4 des Gutachtens u.a.:
"Das vorliegende Gutachten soll die gemäß des Beweisbeschlusses (Bl. 660-662 GA) vom 9.8.2005 formulierten Fragestellungen abschließend beantworten."
Unter "6. Gesamtbeurteilung der Schäden" führt der Sachverständige aus:
"Die einzelnen notwendigen Sanierungsmaßnahmen sind in Abschnitt 6.1 aufgeführt, und Abschnitt 6.2 beinhaltet einen Gesamtkostenüberblick. Die im Gesamtkostenüberblick angegebenen Summen ergeben sich aus den Kosten der einzelnen Sanierungsmaßnahmen multipliziert mit dem Neuschadensanteil abzgl. einer eventuell vorhandenen Wertverbesserung. Damit ist darin über die Berücksichtigung des Altschadenanteils der Abzug "Neu für Alt" bereits enthalten.
Die angesetzten Kosten stellen überschlägige Kostenkalkulationen dar, die im nächsten Schritt durch die Einholung konkreter Firmenangebote detailliert zu belegen sind. Dieser Schritt ist aber auf Grund des Aufwands erst sinnvoll, wenn auf Grundlage der hier zusammengestellten Aussagen und Sanierungsmaßnahmen ein Konsens über die durchzuführenden Arbeiten gefunden wurde. Die Höhe der hier angegebenen Sanierungskosten liegt in etwa in der gleichen Größenordnung wie im Gutachten von Rustmeier (1), in dem vergleichbare Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen werden. All angegebenen Summen sind als Nettosummen zu verstehen."
Daraus wird für den Senat deutlich, dass der Sachverständige seinen Auftrag (zunächst) als beendet ansah und eine weitergehende Tätigkeit nur aufgrund eines ergänzenden neuen Auftrags vorgenommen hätte. Zumal er mit seinem Kostenaufwand den gezahlten Vorschuss von 4.500 EUR schon weit überschritten hatte (6.693,75 EUR Rechnungsbetrag).
Ist die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG aber abgelaufen, so ist der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung seiner Leistung unwiederbringlich erloschen.
2. Die Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs. 2 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Denn der Sachverständige war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. In dem Auftragschreiben ist auf die Geltung der Vorschriften des JVEG hingewiesen worden. Die Kenntnis der Ausschlussfrist war deshalb von dem Sachverständigen zu fordern; entsprechende büromäßige Vorkehrungen zur rechtzeitigen Geltendmachung der Vergütung waren zu treffen.
Wenn der Sachverständige tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, er hätte mit seinem Gutachten nur eine Teilleistung erbracht, die noch nicht vergütungsfähig wäre, so hätte er dies zum Ausdruck bringen oder gegebenenfalls beim Gericht nachfragen können. Mit dem Schreiben vom 13.8.2006, m...