Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert der Beweissicherung von Baumängeln
Leitsatz (amtlich)
Dient die Beweissicherung der Feststellung von Baumängeln, sind bei der Bemessung des Gegenstandswertes sämtliche zu Beginn des Verfahrens behaupteten Mängel zu unterstellen und in ihrer Wertigkeit zu schätzen. Dass das Beweisergebnis nicht mit dem Antragsvorbringen übereinstimmt, ist für den Gegenstandswert ohne Belang.
Normenkette
ZPO §§ 3, § 485 ff.
Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 26.11.2010; Aktenzeichen 6 OH 10/10) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel (§ 33 RVG) ist ohne Erfolg.
Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens dem Interesse des Antragstellers an diesem Verfahren und damit dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs entspricht (vgl. BGH NJW 2004, 3488, 3489). Maßgeblich für die Bemessung dieses Wertes sind jedoch grundsätzlich die Tatsachen, die der Antragsteller bei Verfahrens einleitung zur Begründung der von ihm verfolgen Ansprüche behauptet. Da er zunächst nur diese Tatsachen in dem beantragten Verfahren unter Beweis stellt, besteht stets die Möglichkeit, dass der angetretene Beweis misslingt oder dass umgekehrt der Sachverständige noch weiter greifende Feststellungen trifft. Vor diesem Hintergrund kann der Gegenstandswert sich nicht danach richten, welche der behaupteten Tatsachen schließlich bewiesen werden oder welche weiteren Mängel zutage treten.
Geht es - wie hier - um den Beweis von Baumängeln, aus denen bestimmte Ansprüche hergeleitet werden, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von dem Vorhandensein sämtlicher zu Beginn des Verfahrens behaupteter Mängel auszugehen. Der insoweit erforderliche Beseitigungsaufwand ist zu schätzen. Davon ist das Landgericht ausgegangen. Die nunmehr im Klageverfahren weiter greifenden Vorstellungen der dortigen Klägerin vom Schadensumfang sind für die Bemessung des Gegenstandswertes des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Das Landgericht hat demnach richtig entschieden.
Das Rechtsmittel musste mit der Kostenfolge aus §§ 33 Abs. 9 RVG, 68 Abs. 3 GKG zurückgewiesen werden.
Fundstellen