Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert der Beweissicherung von Baumängeln

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 26.11.2010; Aktenzeichen 6 OH 10/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 26.11.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel (§ 33 RVG) ist ohne Erfolg.

Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens dem Interesse des Antragstellers an diesem Verfahren und damit dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs entspricht (vgl. BGH NJW 2004, 3488, 3489). Maßgeblich für die Bemessung dieses Wertes sind jedoch grundsätzlich die Tatsachen, die der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung zur Begründung der von ihm verfolgen Ansprüche behauptet. Da er zunächst nur diese Tatsachen in dem beantragten Verfahren unter Beweis stellt, besteht stets die Möglichkeit, dass der angetretene Beweis misslingt oder dass umgekehrt der Sachverständige noch weiter greifende Feststellungen trifft. Vor diesem Hintergrund kann der Gegenstandswert sich nicht danach richten, welche der behaupteten Tatsachen schließlich bewiesen werden oder welche weiteren Mängel zutage treten.

Geht es - wie hier - um den Beweis von Baumängeln, aus denen bestimmte Ansprüche hergeleitet werden, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von dem Vorhandensein sämtlicher zu Beginn des Verfahrens behaupteter Mängel auszugehen. Der insoweit erforderliche Beseitigungsaufwand ist zu schätzen. Davon ist das LG

ausgegangen. Die nunmehr im Klageverfahren weiter greifenden Vorstellungen der dortigen Klägerin vom Schadensumfang sind für die Bemessung des Gegenstandswertes des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Das LG hat demnach richtig entschieden.

Das Rechtsmittel musste mit der Kostenfolge aus §§ 33 Abs. 9 RVG, 68 Abs. 3 GKG zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2910578

JurBüro 2012, 79

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge