Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 10.05.2021; Aktenzeichen 1042 Js 6186/18) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Mai 2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 24. Juni 2019 (Bl. 228 ff. d.A.) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 10. Mai 2021 (Bl. 531 ff. d.A.) gemäß § 329 StPO, nachdem der Angeklagte im Fortsetzungstermin an diesem Tage nicht erschienen war.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner am 17. Mai 2021 eingelegten und am 11. Juni 2021 mit der allgemeinen Sachrüge sowie Verfahrensrügen begründeten Revision. In formeller Hinsicht wird insoweit eine Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Wartezeit beanstandet.
Hierzu wird insbesondere - unter Beifügung u.a. einer anwaltlichen Erklärung des in der Berufungshauptverhandlung anwesenden Verteidigers ...[A] sowie einer Erklärung von dessen Praktikanten - vorgetragen, der Angeklagte sei an den sieben vorherigen Hauptverhandlungsterminen trotz mehrfacher Verschiebungen, Änderungen und Ergänzungen der Termine - wenn auch teilweise um wenige Minuten verspätet - erschienen. Zwar sei der Termin vom 10. Mai 2021 in der Hauptverhandlung am 30. April 2021 von 13 Uhr auf 11 Uhr vorverlegt worden, sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten sich als geladen bekannt, der Angeklagte sei zudem belehrt und auf die Folgen des § 329 StPO hingewiesen worden. Während im Nachgang zu einer mündlichen Änderung am 2. März 2021 aber zusätzlich eine schriftliche Mitteilung an den Angeklagten erfolgt sei, sei eine solche diesmal unterblieben. Der Angeklagte habe seinen Verteidiger ...[A] nach der Verhandlung am 30. April 2021 gebeten, ihm die aktuelle Terminplanung sicherheitshalber noch einmal mitzuteilen, die entsprechende Mobilnachricht an die Lebensgefährtin sei jedoch - wie der Verteidiger erst am 10. Mai 2021 bemerkt habe - nicht versandt worden. Im Fortsetzungstermin am 10. Mai 2021 sei der Angeklagte um 11.02 Uhr nicht erschienen, in der nachfolgenden Unterbrechung habe der Verteidiger ...[A] mit dem Angeklagten über das Mobiltelefon von dessen Lebensgefährtin telefoniert, die Ursachen für sein Nichterscheinen in Erfahrung gebracht und ihn aufgefordert, sofort zum Gericht zu kommen. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.15 Uhr habe der Verteidiger mitgeteilt, er habe den Angeklagten zu Hause erreicht, weil dieser von einem Beginn um 13 Uhr ausgegangen sei und am Tag zuvor eigens noch einmal auf der Terminliste nachgeschaut habe. Die mündliche Vorverlegung habe er offenbar nicht mitbekommen. Er - der Verteidiger - habe den Angeklagten jedoch aufgefordert, unverzüglich von seinem Wohnort im nahegelegenen ...[Z] nach ...[Y] zu kommen. Er sei jetzt auf dem Weg, so dass nur mit einer unwesentlichen Verspätung zu rechnen sei. Dem dennoch gestellten Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft sei der Verteidiger ...[A] entgegengetreten. Er habe auf die schlechte psychische Verfassung seines Mandanten hingewiesen und nochmals erklärt, dass dieser sich wegen der Uhrzeit nach dem letzten ihm schriftlich zugestellten Terminplan gerichtet und die mündliche Vorverlegung angesichts der zahlreichen Änderungen offensichtlich nicht mitbekommen habe. Da er den Angeklagten aufgefordert habe, sich sofort auf den Weg zu machen, sei sein Erscheinen mit Blick auf die Fahrtzeit von ca. 15 Minuten kurzfristig zu erwarten. Nach kurzer Unterbrechung sei dann um 11.19 Uhr das angefochtene Verwerfungsurteil ergangen, obwohl bei der Berufungskammer an diesem Tag keine anderweitigen Termine eingetragen gewesen seien, inhaltlich für diesen Termin lediglich die Verlesung eines Befangenheitsantrags und die ergänzende Befragung des Sachverständigen durch den Verteidiger auf dem Programm gestanden habe und die Fahrtzeit vom Wohnort des Angeklagten bis zum Gericht auf der schnellsten Pkw-Route 16 bis 22 Minuten betragen hätte, so dass angesichts des Endes des Telefonats um 11.06 Uhr selbst bei Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers mit einer Ankunft des Angeklagten im Verhandlungssaal spätestens um 11.40 zu rechnen gewesen sei. Noch bevor der Angeklagte am Gericht eingetroffen sei, habe ihn sein Verteidiger ...[A] um 11.30 Uhr telefonisch informiert, dass die Berufung verworfen worden sei und er nicht mehr kommen müsse. Dementsprechend sei er am 10. Mai 2021 nicht mehr am Landgericht erschienen.
Die Strafkammer habe durch dieses Vorgehen die gerichtliche Fürsorgepflicht, das Recht auf ein faires Verfahren und den Justizgewährun...