Verfahrensgang
AG Idar-Oberstein (Aktenzeichen 802 F 222/23 eA) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 26.10.2023 wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 09.05.2023 beantragte das Jugendamt der Stadt ...[Z] im Wege der einstweiligen Anordnung, der Kindesmutter, Frau ...[A], die elterliche Sorge für ihr neugeborenes Kind ...[B], geboren am ..., zu entziehen und Vormundschaft anzuordnen. Der Kindesvater ist unbekannt.
Das Kind ist am ... in einem Taxi zur Welt gekommen, die Nabelschnur ist mit einer Haushaltsschere getrennt worden und die Kindesmutter hat sich geweigert, das Kind in einer Klinik untersuchen und behandeln zu lassen. Die Kindesmutter war nach Einweisung des Kindes in die Klinik aggressiv, widersetzte sich einer Behandlung und verhielt sich in keinster Weise kooperativ.
Mit Beschluss vom 15.05.2023 hat das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt.
Im Laufe des Klinikaufenthalts konnte zwar festgestellt werden, dass sich die Kindesmutter um ihr Kind gekümmert hat. Ermittlungen des Jugendamtes der Stadt ...[Z] bei dem Jugendamt der Stadt ...[Y] haben aber ergeben, dass der Kindesmutter durch einen Beschluss des Amtsgerichts Speyer die elterliche Sorge für ihren im Jahre 2016 geborenen Sohn ...[C] entzogen worden war. In einem im Jahre 2019 anhängigen Verfahren (41 F 177/19 AG Speyer) wurde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass bei der Kindesmutter der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie sowie auf akustische Halluzinationen gegeben sei, sie unter anhaltenden wahnhaften Störungen leide und sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erziehungsgeeignet gewesen sei. Aus der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt ...[Y] geht hervor, dass die Kindesmutter seinerzeit keinerlei Problembewusstsein und keine Kooperationsbereitschaft gezeigt habe. In mehreren Schreiben, die nahezu ausschließlich Verschwörungstheorien enthalten, sprechen die Kindesmutter sowie ihre "Advokatin" von Geiselnahme, Betrug und Profitgier der Behörden durch eine beabsichtigte Fremdunterbringung ihres Kindes.
Eine Aufnahme der Kindesmutter mit dem Kind ...[B] in einer Mutter-Kind-Einrichtung, die im Rahmen der mündlichen Erörterung vom 19.05.2023, zu der die Kindesmutter trotz Ladung nicht erschienen war, von Seiten der Mitarbeiter des Jugendamtes und des bestellten Verfahrensbeistandes befürwortet worden ist, lehnte die Kindesmutter schließlich ab.
Die Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt ...[Z] haben die Kindesmutter mit ihrem Kind ...[B] sodann am 23.05.2023 mit Pflegeartikeln und Windeln ausgestattet nach ...[Y] zu einem Herrn ...[D] verbracht, der sich bereit erklärt hatte, Mutter und Kind in einem von ihm zur Verfügung gestellten Apartment, von dessen angemessener Ausstattung sich das Jugendamt überzeugt hatte, aufzunehmen und dort wohnen zu lassen. Außerdem hat Herr ...[D], der nicht der Vater von ...[B] ist, eine Schutzvereinbarung unterzeichnet. Im Rahmen eines Besuches von Mitarbeitern des Jugendamtes ...[Y] kurz darauf bei der Kindesmutter wurde ein weiterer Termin vereinbart, zu dem die Kindesmutter jedoch nicht mehr angetroffen werden konnte. Vielmehr ist die Kindesmutter mit ihrem Kind seitdem untergetaucht.
Mit Beschluss vom 02.06.2023 hat das Familiengericht der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Antragsrecht für Maßnahmen der Jugendhilfe entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt ...[Y] zum Ergänzungspfleger bestellt.
Mit Schreiben vom 10.08.2023 hat der für das Kind vom Jugendamt der Stadt ...[Y] eingesetzte Ergänzungspfleger beantragt, die gemäß § 1666 BGB getroffenen Maßnahmen aufzuheben, da er die ihm mit dem Beschluss zugewiesenen Aufgaben nach dem Untertauchen der Kindesmutter nicht ausüben könne und ein Sorgerechtsentzug auf Vorrat nicht zulässig sei.
Daraufhin hat das Familiengericht erneut im Rahmen der mündlichen Erörterung am 10.10.2023 den Verfahrensbeistand, eine Mitarbeiterin des Jugendamtes ...[Y] sowie den Ergänzungspfleger als Vertreter des Kindes persönlich angehört. Die Kindesmutter ist zu dem Termin, der mit Beschluss vom 23.08.2023 öffentlich bekannt gemacht worden ist, nicht erschienen.
Mit Beschluss vom 26.10.2023 hat das Familiengericht den Beschluss vom 02.06.2023 insoweit aufgehoben, als der Kindesmutter die Gesundheitsfürsorge sowie das Antragsrecht für Maßnahmen der Jugendhilfe entzogen worden sind. Im Übrigen hat das Familiengericht den Beschluss aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass zwar bezüglich der Gesundheitsfürsorge und des Antragsrechts für Maßnahmen der Jugendhilfe eine Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzugs unzulässig sei, weil ...