Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verjährung eines Anspruchs wegen Anwaltshaftung eines zugleich geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Normenkette
BRAO a. F. § 51b; BGB §§ 195, 199; EGBGB Art. 229 § 6
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 25.08.2010; Aktenzeichen 15 O 408/09) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. August 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juli 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten aus einem Gesellschaftsvertrag sowie der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten in Anspruch.
Die Parteien waren neben weiteren Personen Gesellschafter der am 29.11.1991 gegründeten S. GbR. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Gesellschaft die nicht gewerbliche gewinnbringende Verwaltung und Vermietung, Erwerb und Bebauung von Grundstücken in S. Unter § 7 des Vertrages ist geregelt, dass nur der Beklagte zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist, wobei sich seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nur auf das Gesellschaftsvermögen beziehen soll. Weiterhin findet sich im Vertrag folgende Regelung:
"Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft auf die Beschränkung seiner Vertretungsmacht hinzuweisen und Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen. Ferner ist auf allen Geschäftsbögen, -briefen und sonstigen Schreiben der Gesellschaft auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die in der beigezogenen Verfahrensakte ...(LG Koblenz) befindliche Ablichtung (GA 134 4 O 253/04-LG K.) verwiesen.
Ende des Jahres 1995 trat der Bauunternehmer Erwin H. als Gesellschafter in die GbR ein und übernahm eine Einlage im Wert von 30.000,00 DM. Herr H. erteilte am 07.05.1998 der Gesellschaft ein Angebot für erste Baumaßnahmen bezüglich eines geplanten Wohn- und Geschäftshauses der Gesellschaft in der ...Straße in S. und wurde sodann durch den Beklagten mit der Erbringung von Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben beauftragt. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen wurde nicht vereinbart. In der Folge führte Herr H. Arbeiten aus und erhielt von der Gesellschaft am 08.05.1999 einen Scheck über 20.000,00 DM und am 10.12.1999 einen weiteren Scheck über 35.000,00 DM. In den Jahren 2000 und 2002 erstellte er vier Rechnungen, mit denen er die von ihm erbrachten Leistungen, die er im Februar 2002 fertig stellte, abrechnete. Danach verblieb unter Verrechnung mit dem Gesellschaftsanteil in Höhe von 30.000,00 DM eine offene Forderung in Höhe von 292.844,71 €, welche er von den übrigen Gesellschaftern in dem Verfahren 4 0 253/02 vor dem Landgericht K. unter Behauptung einer entsprechenden werkvertraglichen Auftragserteilung klageweise beanspruchte.
Nach Klagezustellung in dem Vorprozess bestellte sich mit Schriftsatz vom 02.09.2002 (GA 53, 4 O 253/02 - LG K.) der hiesige Beklagte als Prozessbevollmächtigter seiner selbst und der übrigen Beklagten und zeigte Verteidigungsabsicht an. Nachfolgend wurde das Verfahren wegen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien des Vorprozesses zunächst nicht weiter betrieben. Am 24.01.2003 fand in den Kanzleiräumlichkeiten des hiesigen Beklagten zwischen diesem und dem Prozessbevollmächtigten des Herrn H. ein Vergleichsgespräch statt. Der Prozessbevollmächtigte des Herrn H. fasste das Ergebnis des Gespräches aus seiner Sicht mit Schreiben vom 28.01.2003 (GA 164 ff. 4 O 253/02-LG Koblenz) zusammen und bat um Bestätigung der Richtigkeit der wiedergegebenen Vergleichsvereinbarung innerhalb der nächsten acht Tage. Ausweislich des in dem Schreiben wiedergegebenen Vergleichs sollten der Restwerklohnanspruch durch eine Zahlung in Höhe von 280.000,00 € befriedigt werden und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Bauunternehmers ausgeglichen werden. Nachdem eine Stellungnahme des Beklagten ausblieb, forderte Herr H. diesen durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12.03.2003 um umgehende schriftliche Bestätigung des Vergleichstextes vom 28.01.2003 auf. Der Beklagte bestätigte sodann unter dem 20.03.2003 die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der S. GbR "wie in dem Schreiben vom 28.01.2003 dargestellt" (GA167 f. 4 O 253/02-LG K.). Im Juni 2003 st...