Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 21.04.2010; Aktenzeichen 2 O 236/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 21.4.2010 insoweit geändert, als
a) der Betrag von dem Kläger zu 2. an die Beklagten zu erstattenden verzinslichen Kosten erster Instanz zunächst um 397,47 EUR auf 12.681,26 EUR herabgesetzt und sodann um weitere 1.801,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4.7.2002 bis zum 5.1.2009 vermindert wird sowie
b) der Betrag, der von dem Kläger zu 2. an die Beklagten zu erstattenden verzinslichen Kosten zweiter Instanz um 93,27 EUR auf 8.182,57 EUR reduziert wird.
Die Kostenfestsetzung gegenüber der Klägerin zu 1. bleibt unberührt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 2.; die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es führt zur Einschränkung der Kostenbelastung des Klägers zu 2.. Für die Klägerin zu 1. ergeben sich keine Änderungen, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
1. Der Rechtspflegerin ist zunächst darin beizupflichten, dass die streitigen Partei-Terminsreise- kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur JurBüro 1985, 1404 und MDR 1995, 424) und bedürfen keiner Ergänzung.
Eine Einschränkung der Erstattungspflicht ergibt sich allerdings in Bezug auf die zusätzlich zu den Reisekosten geltend gemachte Mehrwertsteuer. Sie ist zu Unrecht festgesetzt worden. In der Terminswahrnehmung lag keine unternehmerische Leistung gegenüber der Gegenseite, die mehrwertsteuerpflichtig wäre.
2. Unzutreffend war es auch, die Aufrechnung durch den Kläger zu 2. nicht zu berücksichtigen. Freilich ist im Kostenfestsetzungsverfahren für materielle Einwände regelmäßig kein Raum. Das gilt aber nicht, wenn die Verteidigung (wie hier) auf einen rechtskräftig festgestellten Anspruch gestützt wird (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rz. 13).
Da der Kläger zu 2. nicht präzisiert hat, gegen welche der Kostenerstattungsforderungen sich seine Aufrechnung richtet, ist § 396 Abs. 1 S. 2 BGB anzuwenden. Demgemäß wurde der die erste Instanz betreffende Kostenerstattungsanspruch der Beklagten als die ältere der im Raum stehenden Gegenforderungen getilgt (§ 366 Abs. 2 BGB), soweit die Aufrechnung von ihrem Umfang her reichte. Der Aufrechnungsbetrag setzte sich aus 1.801,22 EUR und den daraus bis zum 5.1.2009 angefallenen Zinsen zusammen, weil sich die wechselseitigen Ansprüche seinerzeit mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zum ersten Mal als zur Aufrechnung geeignet gegenübertraten (§ 389 BGB): Die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Klägers zu 2. war fällig, und die auf Kostenerstattung gerichtete Gegenforderung der Beklagten wurde erfüllbar, weil sie nunmehr auflösend bedingt entstand (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 387 Rz. 12; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 91 Rz. 10).
3. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 92 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 5.830,77 EUR (= Summe aus 1.219,65 EUR, 337,55 EUR 534,74 EUR und 490,89 EUR jeweils nebst Mehrwertsteuer sowie aus 2.757,20 EUR)
Fundstellen
Haufe-Index 2874612 |
JurBüro 2011, 646 |
AGS 2012, 88 |