rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde des Streithelfers des Beklagten Siegfried K. Streitwert des Vergleichs bei Beteiligung des Streithelfers

 

Leitsatz (amtlich)

Beteiligen sich am Prozeßvergleich auch die Streithelfer, so bestimmt sich der Streitwert nicht nur nach dem Streitwert zwischen den Hauptparteien, vielmehr ist der Gegenstandswert des Vergleichs auf die Summe aller untereinander verglichenen Ansprüche festzusetzen.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 68

 

Beteiligte

Firma V

1. Dipl.-Ing. L

2. Klaus R

3. Dipl.-Ing. S

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Gerichtsbescheid vom 30.10.1997; Aktenzeichen 11 HO 23/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Streithelfers Siegfried Klimke gegen den Streitwertbeschluß der 11. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz vom 30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.

Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend davon ausgegangen, daß der Vergleichsstreitwert im vorliegenden Fall nicht allein nach den im Verhältnis der Prozeßparteien streitigen Forderungen zu bemessen ist. Er erfaßt darüber hinaus auch die mitverglichenen Ansprüche zwischen einerseits dem Beklagten und den Streithelfern Leo P und Klaus R sowie andererseits zwischen diesen und dem Streithelfer Siegfried K. Denn alle vorgenannten Ansprüche sind von sämtlichen Beteiligten im gemeinsamen Interesse in eine Regelung einbezogen worden, die eine umfassende Bereinigung ermöglicht. Das gilt namentlich mit Blickrichtung auf den Streithelfer Siegfried K, weil dessen Einstandspflicht gegenüber den Streithelfern Leo P und Klaus R in Abhängigkeit zu deren Haftung gegenüber dem Beklagten steht und diese Haftung ihrerseits wiederum durch die eingeklagten Ansprüche bestimmt wird. Infolgedessen ist der Gegenstandswert für den Vergleich auf die Summe aller verglichenen Ansprüche festzusetzen (OLG Köln MDR 1973, 324; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 5.0 Nr. 1660 Rdnr. 40; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 3 VI Vergleich II. 1.).

Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.

 

Unterschriften

Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537645

JurBüro 1999, 196

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