Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zwangsvollstreckung einer Freistellungsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, den Gläubiger vom Anspruch eines Dritten freizustellen, kann der Berechtigte zur Selbstvornahme dahin ermächtigt werden, entsprechend § 264 BGB seinerseits den Dritten mit Geldern zu befriedigen, die der Schuldner in entsprechender Anwendung von § 887 Abs. 2 ZPO vorschießen muss.

2. Der Einwand, der Anspruch des Dritten sei (teilweise) noch nicht fällig, ist unerheblich, solange der Schuldner hinsichtlich des nicht fälligen Teils keine Sicherheit stellt.

 

Normenkette

ZPO § 887 Abs. 2, § 891; BGB §§ 264, 257 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 17.11.2014; Aktenzeichen 2 O 57/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den auf Vorschusszahlung gerichteten Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 17.11.2014 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 18.2.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Rechtsmittelwert: 7.011,79 EUR

 

Gründe

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 793 ZPO), das sich gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung gem. § 887 Abs. 2 ZPO wendet, ist in der Sache ohne Erfolg, soweit ihm nicht durch die Abhilfeentscheidung vom 18.2.2015 nachgegeben wurde. Diese Entscheidung hat dem mit Blick auf Zahlungen von insgesamt 202 EUR vorgebrachten Erfüllungseinwand Rechnung getragen und zugleich etwaige Mängel des Ausgangsbeschlusses vom 17.11.2014 geheilt, die in einer Verletzung von § 891 Satz 2 ZPO begründet sein könnten.

Der angefochtene Beschluss knüpft an die Verurteilung des Beklagten an, die Klägerin von einer Bausparkassenverbindlichkeit freizustellen. Dem muss der Beklagte grundsätzlich dadurch genügen, dass er den von der Klägerin geschuldeten Betrag an die Gläubigerin zahlt, einen Schulderlass von deren Seite erwirkt, wozu unter Umständen auch schon ein pactum de non petendo ausreichen kann, oder eine Schuldübernahme herbeiführt.

Von keiner dieser Möglichkeiten hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Er hat auch nicht geäußert, insoweit eine bestimmte Wahl zu treffen. Daher war die Klägerin befugt, sich im Wege der Zwangsvollstreckung gem. § 887 ZPO (zur Anwendbarkeit der Vorschrift vgl. BGHZ 25, 1, 7; Gruber in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 887 Rz. 4) zur Selbstvornahme dahin ermächtigen zu lassen, ihre Gläubigerin mit vom Beklagten vorzuschießenden Mitteln zu befriedigen (Gläubigerwahlbefugnis entsprechend § 264 Abs. 1 BGB, BGH NJW 1995, 3189, 3190).

Der Beklagte wendet vergeblich ein, dass die Verbindlichkeit, von der die Klägerin befreit werden müsse, im Wesentlichen noch nicht fällig sei und sich seine Leistungspflicht auf die fälligen Forderungsteile begrenze. Allerdings ist diese dem materiellen Recht zugehörige Verteidigung nicht durch das gegen den Beklagten ergangene Urteil abgeschnitten, sondern kann noch nachträglich im Rahmen im Rahmen des § 887 ZPO geltend gemacht werden (Rimmelspacher JR 1976, 89, 90). Aber ein tragfähiger Einwand erwächst daraus erst dann, wenn der Beklagte wegen der noch nicht fälligen Anspruchsteile Sicherheit gestellt hat (§ 257 Satz 2 BGB). Daran fehlt es; dieses Manko ist bereits vom LG moniert worden.

Unbehelflich, weil ohne zielführende Substanz, ist auch das Vorbringen des Beklagten, mit der Bausparkasse sei vereinbart, dass von nun an ausschließlich er an sie zahlen werde und der Klägerin daneben keine Leistungen abverlangt würden. Denn daraus geht nicht hervor, dass mehr als eine bloße Abwicklungsmodalität für den streitigen Bausparkassenkredit besprochen worden wäre. Eine definitive Haftungsentlassung der Klägerin erschließt sich nicht, zumal die von dem Beklagten angekündigte schriftliche Erklärung der Bausparkasse ausgeblieben ist. So hat auch die Klägerin mitgeteilt, die Bausparkasse dürfe neuerlich vom Konto des Beklagten abbuchen, habe aber daneben nicht auf sie als Schuldnerin verzichtet.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8306548

JurBüro 2015, 607

MDR 2015, 980

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