Leitsatz (amtlich)
Zu den (besonderen) Voraussetzungen der Kindeswohldienlichkeit einer Verwandtenadoption.
Verfahrensgang
AG Montabaur (Beschluss vom 26.11.2015; Aktenzeichen 21 F 178/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Montabaur vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Annehmende zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das anzunehmende Kind ist das Enkelkind der Annehmenden. Die Annehmende hat mit einem am 17.11.2014 bei Gericht eingegangenen notariell beurkundeten Antrag die Annahme ihres Enkelkindes beantragt. Die Kindeseltern haben in gleicher Urkunde die Einwilligung in die Annahme erklärt.
Die Annehmende ist Vormund des anzunehmenden Kindes (Az. 21 F 112/12 AG Montabaur). Das Kind lebt seit seiner Geburt mit Einverständnis der Kindeseltern in deren Haushalt. Für die Kindesmutter ist eine Betreuung eingerichtet (Az. 11A XVII 388/13 AG Montabaur).
Durch Beschluss des AG Montabaur vom 16.12.2014 (Az. 16a F 109/14) wurde für das anzunehmende Kind Frau ... [A] als Ergänzungspflegerin zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Adoptionsverfahren bestellt (Bl. 9, 10 d.A.). Mit schriftlicher Stellungnahme vom 13.4.2015 hat die Ergänzungspflegerin die Einwilligung in die Adoption abgelehnt. Im Anhörungstermin vom 23.11.2015 hat sie an ihrer Ablehnung festgehalten. Die Adoption zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei sowohl für die Kindeseltern als auch für das Kind zu früh. Die emotionale Verflechtung der Kindesmutter zu ihrer Mutter sei erheblich. Diese Verflechtung behindere sowohl den Aufbau einer festen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind als auch zwischen dem Kind und der Annehmenden. Einer rechtlichen Absicherung der Annehmenden bedürfe es nicht, da sie Vormund des Kindes sei.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Ersetzung der von der Ergänzungspflegerin versagten Einwilligung in die Adoption abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die an eine Verwandtenadoption zu stellenden hohen Anforderungen nicht gegeben seien. Es gelte, ein konfliktträchtiges und damit dem Kindeswohl schädliches Nebeneinander von rechtlichen Eltern und leiblichen Eltern, denen keine Befugnisse mehr an dem Kind zustünden, zu vermeiden. Bei einer Adoption durch die Annehmende würde die verwandtschaftliche Beziehung zum leiblichen Vater völlig erlöschen, während die Kindesmutter als Schwester der Anzunehmenden weiter mit ihr verwandtschaftlich verbunden wäre. Dadurch seien weitere Streitigkeiten zu erwarten, die dem Kindeswohl nicht dienlich seien.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Annehmende mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass sie nicht beabsichtige, ihrer Tochter das Kind zu entziehen. Unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass die Kindeseltern auf absehbare Zeit zur Erziehung und Betreuung der Anzunehmenden nicht in der Lage seien. Die Beziehung ihrer Tochter zu dem Kind sei nicht die einer Mutter sondern einer Schwester. Zudem mische sie sich ständig in die Erziehung ein, was zu fortwährenden Streitigkeiten zwischen ihr und der Kindesmutter führe. Durch eine Adoption werde sowohl ihr als auch dem Kind rechtliche Sicherheit gegeben, was dem Kindeswohl diene.
Emotionale Auswirkungen aufgrund einer Adoption und Entfremdungen zu den Eltern seien durch die Adoption, die am tatsächlichen Lebensumfeld des Kindes nichts ändere, nicht zu befürchten.
Die Annehmende beantragt daher, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die versagte Einwilligung der Ergänzungspflegerin in die Adoption zu ersetzen.
Die Kindeseltern beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die amtsgerichtliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Nach einer Adoption sei ein vollständiger Kontaktabbruch zwischen der Anzunehmenden und den Kindeseltern zu befürchten. Die Annehmende verweigere bereits heute regelmäßig den Umgang der Kindeseltern mit der Anzunehmenden. Die Schwierigkeiten im Verhältnis der Kindesmutter zu ihrer Mutter würden zudem durch die Adoption nicht verringert, sondern eher vergrößert. Dieser Umstand werde sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken. Diesbezüglich habe das AG zu Recht darauf abgestellt, dass eine Änderung der Verwandtschaftsverhältnisse zu erheblichen Auseinandersetzungen führen werde, die nicht kindeswohldienlich seien und eine spätere Identitätsfindung des Kindes deutlich erschwerten.
Die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes halten demgegenüber eine Adoption für kindeswohldienlich und regen daher eine Ersetzung der erforderlichen Einwilligung in die Adoption durch den Senat an, nachdem die Ergänzungspflegerin auch vor dem Senat einer Adoption nicht zugestimmt hat.
Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ersetzung der erforderlichen Einwi...